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GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
GKV-Spitzenverband mäkelt an Retax-Vorgabe
Berlin - GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) sollen bekanntlich gesetzlich verpflichtet werden, im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Apothekenabrechnung durch Krankenkassen – insbesondere bei Formfehlern – eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist diese Vorgabe an die Vertragspartner „generell sachgerecht“. Allerdings fordert er in seiner Stellungnahme zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eine klarere Formulierung, die unter anderem herausstellt, dass die allgemeinen Abgabevorschriften zu beachten sind.
Wie der GKV-Spitzenverband einräumt, werden Verhandlungen zur Retax-Thematik zwischen den Vertragspartnern bereits seit längerer Zeit ergebnislos geführt. „Die Handlungsvorgabe an die Vertragspartner ist generell sachgerecht und setzt auf eine rahmenvertragliche Lösung.“ Es sollen dabei Aspekte der Arzneimitteltherapiesicherheit beachtet werden. Und eben dieser dienten auch formale Vorgaben, etwa aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung oder der Betäubungsmittelverordnung.
Bei Verstößen gegen diese formalen Vorgaben handelt es sich laut GKV-Spitzenverband nicht um „unbedeutende formale Fehler“, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfes genannt sind. „Nur lässliche Fehler ohne Auswirkungen auf die Versorgungsqualität und die Arzneimitteltherapiesicherheit können dazu führen, dass grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für den Apotheker entstehen kann.“ Zudem führe die Begründung zum Gesetzentwurf aus, dass sich die Rahmenvertragspartner an der einschlägigen Rechtsprechung zu orientieren haben. Danach entstehe ein Vergütungsanspruch der Apotheker nur dann, wenn sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Abgabevorschriften beachtet wurden. Der GKV-Spitzenverband fordert, diese Aspekte in der Gesetzesformulierung klarer herauszustellen, um eine Einigung der Rahmenvertragspartner zu erleichtern. Zudem sei der Aufwand zu berücksichtigen, der den Krankenkassen durch einen Verstoß gegen Abgabevorschriften entsteht.
Konkret fordert der Spitzenverband folgende Formulierung in § 129 SGB V: „Im Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen aufgrund von Formfehlern ohne inhaltliche Auswirkungen auf die Arzneimitteltherapiesicherheit oder gesetzliche und vertragliche Abgabevorschriften eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; dabei ist der für die Krankenkasse entstehende Aufwand zu berücksichtigen.“
Ohne Begründung herausgefallen ist in diesem kassenseitigen Vorschlag auch die vom Gesetzgeber beabsichtigte Befristung für die Einigung. Nach deren fruchtlosen Ablauf soll die Schiedsstelle entscheiden können.
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