Verbotenes „Gutschriftensystem“

Rohypnol-Apotheker muss ins Gefängnis

08.04.2015, 12:00 Uhr

Freiheitsstrafe und Berufsverbot für betrügerischen Apotheker. (Foto: alphaspirit/Fotolia)

Freiheitsstrafe und Berufsverbot für betrügerischen Apotheker. (Foto: alphaspirit/Fotolia)


Berlin – Ein Frankfurter Apotheker muss wegen seines ganz speziellen „Gutschriftensystems“ für sechs Jahre ins Gefängnis: GKV-Versicherte erhielten bei ihm anstelle der ihnen ärztlich verschriebenen Arzneimittel Gutschriften für ihre Kassenrezepte und konnten sich für den Gegenwert freiverkäufliche Waren oder verschreibungspflichtige Rohypnol®-Tabletten (Flunitrazepam) aussuchen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe sowie das Berufsverbot.

Der Apotheker hatte das spezielle Gutschriftensystem fortgeführt als er die Apotheke seines Vaters übernahm. Gegen Rezepte über andere Medikamente oder auch ohne Rezept gegen Barzahlung gab er Rohypnol® in großen Mengen ab: Von Januar 2006 bis August 2009 waren es laut Urteil 60.799 Packungen, von denen er nur 28 bei den Krankenkassen abrechnete. Die Abgabe erfolgte dabei an Drogensüchtige oder an Personen, die die Tabletten an Süchtige weiterverkauften.

Darüber hinaus nahm der Apotheker gegen Zahlung eines 20 bis 30 Prozent betragenden Anteils des Rezeptwertes von „Tauschkunden“ aus dem Kulturkreis der Roma Kassenrezepte entgegen, meist besonders teure Medikamente. Diese Rezepte waren gefälscht oder willkürlich angesprochenen Passanten abgekauft worden. Eine Abgabe von Medikamenten erfolgte nicht, die Rezepte jedoch reichte der Apotheker bei den Krankenkassen ein – im Gesamtwert von über 1,5 Millionen Euro.

Betrug und unerlaubte BtM-Abgabe

Das Landgericht hatte den Apotheker wegen unerlaubter Abgabe verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel beim Betrieb einer Apotheke (29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BtMG) in drei Fällen und wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot verhängt. Gegen diese Entscheidung legte er Revision ein – allerdings ohne Erfolg. Denn der BGH bestätigte die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe samt Berufsverbot. Die Verurteilung sei nicht zu beanstanden.

Zu den monatlichen Sammelabrechnungen gegenüber den Kassen führen die Richter im Urteil aus, dass ein Apotheker, der am Abrechnungssystem teilnimmt, stillschweigend erkläre, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche für tatsächlich durchgeführte Apothekengeschäfte geltend mache. Das Abrechnungssystem des Apothekerverbandes sei „auf das Vertrauen gestützt, dass die Apotheker keine gefälschten oder angekauften Rezepte zur Abrechnung tatsächlich nicht durchgeführter Medikamentenabgaben einreichen“.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2015, Az. 2 StR 109/14


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