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Neuer Korruptions-Straftatbestand
ABDA will Klarstellung: Skonti nicht erfasst
Berlin – Grundsätzlich begrüßt die ABDA zwar, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Straftatbestand des § 299a StGB die existierenden Lücken bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen schließen möchte. Allerdings sieht sie laut ihrer Stellungnahme durchaus Nachbesserungsbedarf – etwa im Hinblick auf die Skonti-Frage. Um Unsicherheiten in Apotheken zu vermeiden, sollte ihrer Meinung nach klargestellt werden, dass geringfügige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensreglungen nicht vom geplanten Tatbestand erfasst werden.
Bislang werden nach Ansicht der ABDA Besonderheiten im Bereich der öffentlichen Apotheken im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Nach der Gesetzesbegründung scheine es nicht ausgeschlossen, erklärt sie in den allgemeinen Anmerkungen ihrer Stellungnahme, dass der geplante Tatbestand auch jedes schlicht unlautere Verhalten erfasst. Dies gehe jedoch über die strafrechtliche Bewertung im Rahmen des UWG wie auch über das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs hinaus und begegne zudem erheblichen, vornehmlich wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
„Eine weite Auslegung des Tatbestandes des § 299a StGB-E, wie sie die Gesetzesbegründung zumindest nicht ausschließt […], könnte dazu führen, dass Apotheken aus Unsicherheit und Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung schlechtere als die eigentlich zulässigen Einkaufskonditionen akzeptieren und somit auf (vom Verordnungsgeber an sich erwünschte) Einsparungen verzichten, die der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimittel dienen können.“ Hinsichtlich der Einkaufskonditionen beim pharmazeutischen Großhandel gebe es viele rechlich umstrittene Detailfragen, etwa zur Zusammensetzung möglicher Rabatte oder zur Zulässigkeit von Skonti.
Den Wettbewerbsbeteiligten sei aber nicht zumutbar, abzuwarten, bis
etwaige Unsicherheiten gerichtlich geklärt werden, findet die ABDA – und
mahnt: Unklarheiten bei der Auslegung von Marktverhaltensnormen könnten
bereits zu einer Strafbarkeit bzw. zu einem Strafbarkeitsverdacht der
Beteiligten führen. Daher sollte ihrer Meinung nach im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens „in geeigneter Weise“ klargestellt werden, dass
geringfügige Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich relevante
Marktverhaltensreglungen nicht vom neuen Straftatbestand erfasst werden.
Konkrete Änderungsvorschläge
Darüber hinaus regt die ABDA einige konkrete Korrekturen an, etwa die Adressaten der neuen Norm beispielhaft aufzulisten. Zudem weist sie darauf hin, dass auch geringfügige Pflichtverletzungen, die Heilberufsangehörige im Rahmen einer fortbestehenden Geschäftsbeziehung begehen, zwangsläufig das Strafmaß erhöhen (besonders schwerer Fall), da das Merkmal der gewerbsmäßigen Begehung erfüllt wäre. Bei der Formulierung zum Strafantragsrecht regt die ABDA ebenfalls eine Klarstellung an – unter anderem dahingehend, dass Kranken- und Pflegekassen nur dann antragsberechtigt sind, wenn es im konkreten Fall um einen ihrer Versicherten als „Verletztem“ geht.
Dass die bestehenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen künftig enger zusammenarbeiten und durch eine Einbeziehung der berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft erweitert werden soll, hält man bei der ABDA auch für sinnvoll. „Wir regen jedoch an, klarstellend aufzunehmen, in welcher Form sich die 17 berufsständischen Apothekerkammern der Länder an dem regelmäßigen Erfahrungsaustausch beteiligen können.“ Zudem seien Regelungen erforderlich, die eine Einbeziehung der Apotheker in den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf Bundesebene zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem GKV-Spitzenverband und den übrigen Beteiligten vorsehen.
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