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Berlin – Apotheken dürfen beim Kauf eines Rx-Arzneimittels keine Brötchen-Gutscheine zur Einlösung bei einem nahegelegenen Bäcker ausgeben. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt. Ein solcher Gutschein könne Kunden dahingehend beeinflussen, auch künftig rezeptpflichtige Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen bei der Apotheke zu erwerben, erklären die Richter im Beschluss vom 2. April 2015 (Az. 6 U 17/15). Abzuwarten bleibt, ob die Apothekerin die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren anerkennt oder ob sie eine Klärung im Hauptsacheverfahren anstrebt.
Konkret gewährt eine Apothekerin ihren Kunden beim Kauf eines Rx-Arzneimittels einen „Brötchen-Gutschein“, für den diese in einer nahegelegenen Bäckerei „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“ erhalten. Nach einem Testkauf mahnte die Wettbewerbszentrale besagte Apothekerin ab, doch diese akzeptierte nicht. So traf man sich vor Gericht. Das Landgericht Darmstadt untersagte ihr im Wege der einstweiligen Verfügung ihr Bonusmodell. Dagegen wandte sie sich mit der Berufung.
Doch auch das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbiete es das Arzneimittelpreisrecht grundsätzlich, dem Kunden gekoppelt an den Erwerb des zum festgesetzten Preis abgegebenen Arzneimittels Vorteile jeglicher Art zu gewähren, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen und daher geeignet sind, den vom Gesetzgeber nicht erwünschten Preiswettbewerb in diesem Bereich zu beeinflussen.
Ungewollter Preiswettbewerb
In ihrem Beschluss weisen die Richter darauf hin, dass dies auch für Vorteile von geringem Wert gelte, denn auch sie seien geeignet, den unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken auszulösen: „Dies entspricht auch der Lebenserfahrung; denn gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist, können auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel wieder in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen in derjenigen Apotheke zu erwerben, in der er bei früheren Käufen eine solche Zuwendung erhalten hat.“
Die Apothekerin hatte im Verfahren Zweifel geäußert, ob die Preisbindung für Rx-Arzneimittel überhaupt mit dem Europarecht vereinbar sei – schließlich habe das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Frage jüngst dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Doch die Frankfurter Richter schlossen sich in diesem Punkt der Auffassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Dieser hatte keine europarechtlichen Bedenken: Die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wertete er schon nicht als Maßnahme gleicher Wirkung, sondern als bloße Verkaufsmodalität. Selbst wenn man eine Maßnahme gleicher Wirkung bejahen wollte, wäre diese jedenfalls gerechtfertigt.
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