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Berlin – Packungsbeilage und Fachinformation von Arzneimitteln, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten („Verbotsliste“), sollen künftig einen Warnhinweis enthalten müssen. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport vor, mit dem sich der Bundesrat am vergangenen Freitag befasst hat. Auf Anraten des Rechts-, des Gesundheits- und des Ausschuss für innere Angelegenheiten sprachen sich die Länder für eine entsprechende Regelung aus.
Die Bundesregierung will mit dem neuen Gesetz die Dopingbekämpfung neu regeln, indem sie die bisherigen Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündelt und erweitert. Packungsbeilage und Fachinformation entsprechender Arzneimittel sollen künftig folgenden Warnhinweis enthalten: „Die Anwendung des Arzneimittels XYZ kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Könne aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Zwecken des Dopings im Sport eine Gesundheitsgefährdung folgen, sei dies zusätzlich anzugeben, heißt es in § 7 des Gesetzentwurfs.
Nicht gelten soll diese Vorgabe für Homöopathika. Zudem soll es eine Übergangsvorschrift geben: Wird ein Stoff oder eine Stoffgruppe neu in die Anlage I aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die Warnhinweise bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der geänderten Anlage I.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat in seiner Stellungnahme darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einige Punkte zu prüfen, beispielsweise ob die Strafbarkeit des Selbstdopings auch den Fallkonstellationen ausreichend Rechnung trägt, in denen der Dopingvorgang im Ausland, die gedopte Wettkampfteilnahme jedoch im Inland stattfindet. Zudem will er überprüft wissen, wie das Spannungsverhältnis zwischen der pauschal alle Stoffe der Anlage I erfassenden Strafbarkeit des Selbstdopings und den Beschränkungen der WADA-Verbotsliste (Verbote bestimmter Stoffgruppen) aufgelöst werden kann. Die Stellungnahme geht nun der Bundesregierung zu, die sie dann mit einer Gegenäußerung versehen an den Bundestag weiterleitet.
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