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Berlin - Dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage beschäftigen wird, inwieweit die deutsche Arzneimittelpreisbindung auch für ausländische Versandapotheken gilt, ändert aus Sicht des Landgerichts Berlin nichts daran, dass die Preisbindung jedenfalls für deutsche Apotheken gilt. Eine Berliner Apotheke gewährte bei der Einlösung von Rezepten über Rx-Arzneimittel Einkaufsgutscheine über einen Euro und hatte beantragt, das von der Wettbewerbszentrale angestrengte Gerichtsverfahren auszusetzen bis der EuGH über den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden hat – doch das Landgericht Berlin lehnte dies ab.
Die Wettbewerbszentrale hatte erfahren, dass in der Berliner Apotheke bei Einlösung von Rezepten über rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel Gutscheine im Wert von einem Euro ausgegeben wurden. Die Gründe, die die Apotheke zur Rechtfertigung anführte – etwa lange Wartezeiten für Kunden – bestritt die Wettbewerbszentrale, zumal sie aus ihrer Sicht ohnehin nicht geeignet wären, eine Ausnahme von der gesetzlichen Preisbindung zu rechtfertigen. Es kam zum Prozess. Vergangenen Mittwoch fand der mündliche Verhandlungstermin vor dem Landgericht Berlin statt.
Der Rechtsanwalt der beklagten Apotheke beantragte nach Angaben der Apothekerkammer Berlin sodann, das Verfahren auszusetzen, bis der EuGH über die Frage entschieden habe, ob ausländische Apotheken an die deutschen Preisvorschriften gebunden sind. Die klagende Wettbewerbszentrale argumentierte, es gehe vorliegend um die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung in Deutschland. Sie sei geltendes Recht. Das Vorlageverfahren betreffe ausschließlich die Frage der Geltung gegenüber Versendern aus anderen EU-Staaten. Eine Entscheidung des EuGH über den Aussetzungsantrag habe daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung im Inland.
Die Richter sahen es ebenso, wie der Anwalt der Wettbewerbszentrale berichtet. Sie lehnten das Aussetzungsbegehren ab und gaben der Klage der Wettbewerbszentrale nach der mündlichen Verhandlung vollumfänglich statt (Az. 97 O 12/15). Der Apothekeninhaber wurde verurteilt, derlei Gutschein-Gewährung zu unterlassen – für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung drohte ihm das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, an. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor. Die Entscheidung ist auch noch nicht rechtskräftig, der Beklagte kann gegen sie Berufung einlegen.
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