BMG setzt sich durch

Raucherentwöhnung bleibt Privatsache

01.06.2015, 11:05 Uhr

Das LSG hat entschieden, dass Arzneimittel zur Raucherentwöhnung Privatsache bleiben. (Foto: ashumskiy/Fotolia)

Das LSG hat entschieden, dass Arzneimittel zur Raucherentwöhnung Privatsache bleiben. (Foto: ashumskiy/Fotolia)


Berlin – Arzneimittel zur Tabakentwöhnung bleiben weiterhin Privatsache. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat vergangene Woche einen Schlusspunkt unter den Streit zwischen Gemeinsamem Bundesausschuss (G-BA) und Bundesgesundheitsministerium (BMG) gesetzt. Das BMG hatte einen Beschluss des G-BA beanstandet, demzufolge diese Mittel Teilnehmern der Disease-Management-Programme (DMP) Asthma oder COPD angeboten werden können.

Der G-BA hatte im Februar 2012 die „Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V“ beschlossen. Sie betrifft unter anderem die DMP zu Asthma und COPD. Für diese beiden DMP sollte es nach Auffassung des Gremiums möglich sein, rauchenden Teilnehmern „gegebenenfalls geeignete unterstützende medikamentöse Maßnahmen“ zur Rauchentwöhnung anzubieten. Nicht-medikamentöse Maßnahmen sollten allerdings vorzuziehen sein.

Doch das Ministerium will selbst eine einmalige Verordnung medikamentöser Maßnahmen – also etwa einer Nikotinersatztherapie – nicht zulassen. Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht beanstandete es daher diese Regelungen. In seinem Schreiben führte es aus, dass die Verordnung von Nikotinersatzpräparaten mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V) nicht vereinbar und daher rechtswidrig sei. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung seien ausdrücklich von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen. Der G-BA ging dagegen vor Gericht.

Am 27. Mai befasste sich nun das LSG mit diesem Zwist und bestätigte nach Informationen des Gerichts die Beanstandungsverfügung des BMG (Az. L 9 KR 309/12 KL). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber in einer Mitteilung heißt es, dass die Klage des G-BA abgewiesen wurde, weil § 34 SGB V die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln „zur Raucherentwöhnung“ zulasten der GKV strikt ausschließe und Ausnahmen hierfür nach geltendem Recht nicht in Betracht kämen. Damit dürfte sich dieser Streit endgültig erledigt haben, denn das LSG ließ auch das Rechtsmittel der Revision zum Bundessozialgericht nicht zu.


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