Landessozialgericht Berlin-Bandenburg

Keine Barauszahlung von Import-Guthaben

08.06.2015, 16:17 Uhr

Das LSG hat entschieden: Ein Import-Guthaben ist nach dem Verkauf einer Apotheke nichts mehr wert. (Foto: brat82/Fotolia)

Das LSG hat entschieden: Ein Import-Guthaben ist nach dem Verkauf einer Apotheke nichts mehr wert. (Foto: brat82/Fotolia)


Berlin - Die Gutschrift, die einem Apotheker die Übererfüllung der Importquote eingebracht hat, kann nur verrechnet, nicht aber in bar ausgezahlt werden. Die Regelung des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung hierzu sei bereits hinsichtlich ihres Wortlauts eindeutig, finde aber zudem im gesetzlichen Hintergrund des Rahmenvertrages seine Bestätigung, heißt es in einem jetzt veröffentichten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Ein Berliner Apotheker hat es auch in der Berufungsinstanz nicht geschafft, gegen die IKK Brandenburg und Berlin einen Anspruch auf Auszahlung seiner Import-Gutschrift zu erwirken. Er hatte gegenüber der Kasse zwar den Anspruch auf eine Gutschrift von 6.501,80 Euro, da er die vereinbarte Wirtschaftlichkeitsreserve bei der Abgabe von Import-Arzneimitteln nach den Vorgaben des Rahmenvertrages zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband übertroffen hatte. Doch die Kassen konnte dem Apotheker die Summe nicht mehr gutschreiben, da er seine Apotheke veräußert hatte – darum setzte er auf eine Barauszahlung, die die IKK jedoch verweigerte.

Das Landessozialgericht unterstützt die Auffassung der Kasse sowie das in der ersten Instanz ergangene Urteil. Es gebe keine Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers. Zu Recht habe das Sozialgericht Berlin erkannt, dass der Wortlaut der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz des Rahmenvertrages (Abgabe importierter Arzneimittel) dieses nicht decke.

Kein kapitalisierbares Abrechnungsguthaben

Eine Gesetzeslücke, wie sie der klagende Apotheker sah, konnten die Richter nicht erkennen. Sie verweisen darauf, dass sich angesichts der Detailregelungen im Rahmenvertrag und des gesetzgeberisch gewollten Wirtschaftlichkeitsgebots eine Auszahlung der Gutschrift nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Rahmenvertrages an den Apotheker für den Fall der Veräußerung oder Schließung der Apotheke verbiete. Die „Gutschrift“ im Sinne dieser Regelung bezwecke zugunsten des Apothekers ausschließlich, einen etwaigen Kürzungsbetrag im folgenden Abrechnungszeitraum zu mindern (§ 5 Abs. 4 Satz 5). „Ein eigens vergütungsfähiges oder kapitalisierbares Abrechnungsguthaben entsteht indessen nicht, weil dann der für die jeweilige Krankenkasse bezweckte wirtschaftliche Vorteil der Abgabe von Importarzneimitteln verloren ginge“, heißt es im Urteil. Eine „Prämie“ auf eine Überfüllung der Importquote sei von den Vertragspartnern nicht gewollt gewesen, ist das Gericht überzeugt. Daher dürfe es auch keine ergänzende Vertragsauslegung oder Analogiebildung vornehmen. Denn allgemein und nach ständiger Rechtsprechung seien den Sozialgerichten bei der Auslegung von auf dem SGB V basierenden Vertragswerken enge Grenzen gesetzt.

Die Revision ließ der Senat nicht zu. Damit ist der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren lehrt eines: Wer vor dem Verkauf seiner Apotheke ein hohes Guthaben aus der Importquote angehäuft hat, sollte sich mit seinem Rechtsnachfolger über dieses verständigen und es gegebenenfalls bei der Ermittlung des Verkaufspreises berücksichtigen.  

Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015, Az.: L 9 KR 499/12

 

Auszug aus dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V:

§ 5 Abgabe importierter Arzneimittel

(1)    Die Apotheken sind zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verpflichtet. (…)

(2)    (…)

(3)    Die Partner des Rahmenvertrages vereinbaren eine Importquote. Die Importquote bezeichnet den prozentualen Umsatzanteil abzugebender importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittel-Umsatz der Apotheke mit der kostenpflichtigen Krankenkasse und wird auf 5 Prozent festgelegt. Mit den abgegebenen importierten Arzneimitteln hat die Apotheke eine Wirtschaftlichkeitsreserve in Höhe von 10 Prozent des mit der Importquote nach Satz 1 festgelegten Umsatzes zu erzielen. (…)

(4)  Wird die nach Absatz 3 vereinbarte Wirtschaftlichkeitsreserve durch Abgabe importierter Arzneimittel im Quartal nicht erreicht, vermindert sich die Rechnungsforderung für den letzten Abrechnungsmonat des Quartals um die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich erzielten Wirtschaftlichkeitsreserve. In den Fällen der Schließung oder Veräußerung einer Apotheke wird auf den letzten Abrechnungsmonat abgestellt. Wird die nach Absatz 3 vereinbarte Wirtschaftlichkeitsreserve übertroffen, wird der Apotheke dieser Betrag gutgeschrieben. (Hervorhebung hier) Kürzungs- bzw. Gutschriftsbeträge unter fünf Euro bleiben unberücksichtigt. Sofern im folgenden Abrechnungszeitraum ein Kürzungsbetrag nach Satz 1 anfällt, sind Gutschriften darauf anzurechnen. Eine am Jahresende nicht saldierte Gutschrift wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. Mit den Regelungen nach Satz 1 bis Satz 6 ist die Abgabepflicht nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfüllt.

(5) bis (7) (…)

 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.