Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine

Wettbewerbszentrale will Klarheit für alle

Berlin - 15.06.2015, 15:55 Uhr

Darf ein Einzelhänder auch Rabattcupons der Konkurrenz einlösen? (Foto: Monkey Business/Fotolia)

Darf ein Einzelhänder auch Rabattcupons der Konkurrenz einlösen? (Foto: Monkey Business/Fotolia)


Die Wettbewerbszentrale will Klarheit für den gesamten Einzelhandel: Ist die Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller, in deren Rahmen auch Rabattgutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien bei Müller eingelöst werden können, tatsächlich wettbewerbsrechtlich zulässig? Das Landgericht Ulm hatte gegen die Aktion keine Einwände – am Donnerstag ist das Oberlandesgericht Stuttgart am Zuge, die Werbemaßnahme zu beurteilen.

Die Drogeriekette hatte im vergangenen Jahr damit geworben, 10-Prozent-Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas auf ihr gesamtes Sortiment einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für wettbewerbswidrig und mahnte Müller ab. Da der Drogeriemarkt keine Unterlassungserklärung unterzeichnete, landete der Fall vor Gericht.

Das Landgericht argumentierte unter anderem, dass durch die Aktion die Werbung von dm, Rossmann und Douglas mit Rabatt-Coupons zwar nicht unerheblich beeinträchtigt sei. Dennoch werde mit ihr die Schwelle zur „gezielten Behinderung“ nicht überschritten. Es bleibe nach wie vor der freien Entscheidung des Verbrauchers überlassen, ob er den Rabatt-Gutschein beim eigentlich Werbenden oder bei Müller einlöst.

Bei der Wettbewerbszentrale ist man von dieser Entscheidung nicht überzeugt. Sie vertritt die Auffassung, dass durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht würden. Dadurch mache sich Müller nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zu Nutze – der beklagte Drogeriemarkt vernichte sie auch, indem den herausgebenden Unternehmen die mit der Auswertung der Gutscheineinlösung einhergehenden Möglichkeiten von Marketinganalysen genommen würden.

Die Wettbewerbszentrale will den Sachverhalt daher nun im Berufungsverfahren klären lassen. Für den 18. Juni ist beim Oberlandesgericht Stuttgart Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (Az. 2 U 148/14). Ziel sei es, letztlich eine Klärung auch für den gesamten Einzelhandel zu erreichen, so die Wettbewerbszentrale. Denn eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem solchen Sachverhalt gibt es bislang nicht.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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