Homöopathie plus

Apotheker verliert wegen Tetrazepam Approbation

Berlin - 23.06.2015, 12:45 Uhr

Ein niedersächsischer Apotheker muss seine Approbation abgeben. (Bild: stockpics/Fotolia)

Ein niedersächsischer Apotheker muss seine Approbation abgeben. (Bild: stockpics/Fotolia)


Ein niedersächsischer Apotheker muss seine Approbationsurkunde abgeben: Weil er in Absprache mit einem Heilpraktiker, der gar keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben darf, Sedativa-Forte-Kapseln Tetrazepam beimischte und an Patienten abgab, ohne sie auf das enthaltene Benzodiazepin hinzuweisen, widerrief die Apothekerkammer Niedersachsen seine Approbation. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) bestätigte am 10. Juni die Entscheidung der Kammer, indem es den Antrag des Apothekers auf Zulassung der Berufung ablehnte (Az. 8 LA 114/14). Er habe in vielen Fällen „in gravierender Weise gegen berufliche Kernpflichten eines Apothekers verstoßen“.

Der 1967 geborene Apotheker betreibt seit 2005 eine eigene Apotheke, 2007 erweiterte er den Betrieb mit einer weiteren Apotheke zu einem Filialverbund. Durch einen Hinweis eines bei ihm angestellten Apothekers, dass in den beiden Apotheken ein durch einen Heilpraktiker verschriebenes homöopathisches Mittel unter Zugabe von verschreibungspflichtigem Tetrazepam – meist in einer Konzentration zwischen 0,7 und 1,5 Prozent – hergestellt und abgegeben werde, leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein. Den Strafbefehl (sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung nebst Auflage) akzeptierte er.

Nach der rechtskräftigen Entscheidung wurde die Apothekerkammer aktiv und widerrief nach Anhörung des Apothekers seine Approbation. Zur Begründung machte sie geltend, er habe sich durch sein Fehlverhalten als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs erwiesen. Mit seinem Verhalten habe er gegen strafbewehrte Vorschriften und das Zuweisungsverbot verstoßen sowie seine Pflichten als Apotheker zur pharmazeutischen Aufklärung der Patienten verletzt. Diese verletzten Pflichten beträfen den Kernbereich der Ausübung des Apothekerberufs. Dagegen wehrte er sich vor Gericht – letztlich aber ohne Erfolg.

Argumente überzeugen nicht

Das OVG konnte weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch Verfahrensmängel erkennen, die die Zulassung der Berufung erfordert hätten. Der Apotheker hatte verschiedene Argumente angeführt, die die Richter allesamt nicht umstimmten. Unter anderem habe das Verwaltungsgericht (VG) zu Unrecht abstrakt-theoretische Gesundheitsgefahren angenommen, erklärte er. Die OVG-Richter führen im Beschluss jedoch aus, dass das VG seine Entscheidung gar nicht auf die möglichen Gesundheitsgefahren gestützt habe – unabhängig davon habe der Apotheker auch nicht nachgewiesen, dass keine Gesundheitsgefahren für seine Patienten bestanden hätten.

Weiterhin hatte der Apotheker angeführt, das VG habe ihm zu Unrecht einen Verstoß gegen Beratungspflichten als Apotheker vorgeworfen. Denn eine Beratung müsse nur dann erfolgen, wenn sie erforderlich sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass der verschreibende Heilpraktiker seine Patienten über die Beimengung von Tetrazepam aufgeklärt und auch Gegenanzeigen abgeklärt habe. Auf jedem Rezept und jeder Kruke sei zudem die Einnahmevorschrift samt Dosierung und seine sowie die Adresse des Heilpraktikers angegeben, so dass Patienten jederzeit hätten Rückfragen stellen können.

Kernpflichten eines Apothekers verletzt

Doch aus Sicht der OVG-Richter kam er seinen in § 20 ApBetrO vorgeschriebenen Pflichten nicht nach: Er habe weder den Informationsbedarf der Patienten abgeklärt noch sei eine Information über die sachgerechte Anwendung der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln und eventuelle Neben- oder Wechselwirkungen erfolgt. Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Heilpraktiker hinreichend informiere, erklären sie, weil dieser zur Verschreibung schon gar nicht berechtigt gewesen sei. Und sein Hinweis auf die Nachfragemöglichkeit seiner Patienten dokumentiere „einmal mehr sein mangelndes Bewusstsein von den bestehenden gesetzlichen Pflichten eines Apothekers“.


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