Befreiung von der Rentenversicherung

Noch keine Sicherheit für Apotheker

Berlin - 02.07.2015, 16:05 Uhr

Bei der Neuregelung des Rechts für Syndikusanwälte muss am Gesetzentwurf noch gefeilt werden. (Foto: vege/Fotolia)

Bei der Neuregelung des Rechts für Syndikusanwälte muss am Gesetzentwurf noch gefeilt werden. (Foto: vege/Fotolia)


Die geplante Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte stieß bei einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwochnachmittag auf ein grundsätzlich positives Echo. Die geladenen Sachverständigen sahen aber durchaus Nachbesserungsbedarf am Gesetzentwurf von Union und SPD. Peter Hartmann, Hauptgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), etwa kritisierte, dass der Entwurf bislang keine Regelung für Angehörige anderer freier Berufe treffe.

Hintergrund der geplanten Neuregelung ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom April 2014, demzufolge die bei Unternehmen tätigen Syndikusanwälte sich nicht wie gewöhnliche Rechtsanwälte oder Angehörige anderer freier Berufe von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, um stattdessen in berufsständischen Versorgungswerken Mitglied zu werden. Dies war bis dahin gängige Praxis. Die Entscheidung der BSG-Richter hatte auch im Hinblick auf in der Industrie tätige Apotheker für Verunsicherung gesorgt. Der Gesetzentwurf zielt nun über eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darauf ab, die Stellung des Syndikusanwalts zu normieren und eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen.

Regelung für andere freie Berufe fehlt

Grundsätzlich hält die ABV – Spitzenorganisation der 89 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen  Pflichtversorgungseinrichtungen der verkammerten freien Berufe – den Gesetzentwurf für zielführend, was den seit der BSG-Entscheidung ungeklärten berufsrechtlichen Status von Syndikusanwälten anbelangt. Allerdings, mahnt Hartmann, werde durch die Fixierung auf eine berufsrechtliche Neuregelung keine Regelung für Angehörige anderer freier Berufe getroffen – obwohl die Befreiungssituation bei angestellt tätigen Angehörigen anderer verkammerter freier Berufe teilweise ebenfalls problematisch sei. Insoweit bestehe auch dort gesetzgeberischer Regelungsbedarf.

Fremdbesitzverbot hinfällig?

Die geplante Regelung über das anwaltliche Berufsrecht stieß auch bei Reinhard Singer, Rechtswissenschaftler von der Humboldt-Universität Berlin, auf Kritik. Wird der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form verabschiedet, so seine Befürchtung, drohen dem Leitbild der beruflichen Unabhängigkeit an verschiedenen Stellen des Berufsrechts Erosionen. So wird seiner Meinung nach insbesondere das Fremdbesitzverbot, das reine Kapitalbeteiligungen an Anwaltskanzleien verbietet (§ 59e BRAO), nicht mehr zu halten sein. Denn wenn die geplante Zulassungspflicht für die Tätigkeit eines Syndikusanwalts als ausreichende Sicherung der Unabhängigkeit angesehen wird, müsste es „auch bei der Berufsausübung in Gesellschaften im Fremdbesitz genügen, wenn den Rechtsanwälten kraft Gesetzes Weisungsfreiheit zugestanden, vertraglich zugesichert und tatsächlich gewährleistet wird“.

Interprofessionelle Sozietäten zulässig?

Entsprechendes gilt aus seiner Sicht für die Beschränkungen von interprofessionellen Sozietäten von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften. „Auch hier wird künftig nicht mehr einleuchtend begründet werden können, warum der Gesetzgeber nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a BRAO genannten wirtschaftsberatenden Berufe zulässt und zum Beispiel eine interprofessionelle ‚Partnerschaft für das Recht des Arztes und Apothekers‘ nicht erlaubt“, erklärt er. Gleichzeitig mahnt er: Je atypischer der Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufen, desto größer sei die Gefahr, dass berufsfremde Interessen auf die Berufsausübung Einfluss nehmen.


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