Reform der Erbschaftsteuer

Müssen Apothekenerben künftig zahlen?

Berlin - 08.07.2015, 15:15 Uhr

Das Kabinett hat heute die Reform der Erbschaftsteuer beschlossen. (Bild: Bilderbox)

Das Kabinett hat heute die Reform der Erbschaftsteuer beschlossen. (Bild: Bilderbox)


Das Bundeskabinett hat heute die Reform der Erbschaftsteuer für Betriebe beschlossen: Grundsätzlich soll das Unternehmensvermögen von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn der Erbe das Unternehmen weiterführt und damit Beschäftigung sichert. Bisher mussten nur Erben von Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern das auch konkret nachweisen – diese Schwelle sinkt nun auf drei Mitarbeiter und wird damit auch für Apothekenerben relevant.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr die bisherigen Regeln zur Besteuerung von Unternehmenserben für verfassungswidrig erklärt hatte, legte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) in der vergangenen Woche nach harten Verhandlungen zwischen Union und SPD einen Gesetzentwurf vor. Dieser wurde heute Vormittag vom Bundeskabinett verabschiedet. Grundsätzlich soll die Vererbung von Unternehmen weiterhin steuerlich begünstigt werden, wenn die Erben den Betrieb weiterführen, die Zahl der Beschäftigten nicht sinkt und die Summe aller gezahlten Löhne und Gehälter einen bestimmten Wert nicht unterschreiten (Lohnsummenregelung).

Bisher waren alle Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten von der Überprüfung der Lohnsumme und Angestelltenzahl befreit – also die meisten deutschen Apotheken. Doch diese Angestelltenzahl hatte das Bundesverfassungsgericht als viel zu hoch kritisiert. Im neuen Entwurf sinkt sie deshalb auf drei Angestellte. Alle Erben von Betrieben mit vier bis zehn Mitarbeitern müssen nachweisen, dass sie in den folgenden fünf Jahren auf eine Lohnsumme von insgesamt 250 Prozent kommen, um eine Steuerbefreiung von 85 Prozent zu erhalten und innerhalb von sieben Jahren auf eine Lohnsumme von insgesamt 400 Prozent für eine hundertprozentige Steuerbefreiung. Betriebe mit 11 bis 15 Mitarbeitern brauchen für die gleichen Befreiungen eine Lohnsumme von 300 Prozent nach fünf und 500 Prozent nach sieben Jahren.

Wahrscheinlich nur für wenige Apothekenerben dürfte die „Bedürfnisprüfung“ von Bedeutung sein: Beträgt das übertragene Firmenvolumen mehr als 26 Millionen Euro (bei reinen Familienunternehmen sogar 52 Millionen Euro) pro Erbe, so muss der Erbe dem Finanzamt seine Vermögenswerte offenlegen. Nur wenn er hauptsächlich betrieblich genutztes Vermögen sein Eigen nennt, wird er steuerlich verschont. Immobilienvermögen, Finanzreserven oder Kunstwerke dagegen müssen versteuert werden. Angesichts der Kritik aus der Wirtschaft, von Gewerkschaften, Teilen der SPD sowie der CSU bleibt nun abzuwarten, ob es bis zur Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag noch einige Änderungen am Entwurf geben wird.


Dr. Benjamin Wessinger (wes), Apotheker / Herausgeber / Geschäftsführer
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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