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Apothekenabschlag 2009
Zehntagesfrist gilt nur für Abrechnung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat einen Schlussstrich unter die Meinungsverschiedenheiten zwischen Apothekern und Krankenkassen beim Apothekenabschlag 2009 gezogen: Die Zehntagesfrist, innerhalb der die Kassen von den Apotheken den gesetzlichen Abschlag erhalten, gilt nur für den Zeitpunkt der Rechnungserteilung – nicht jedoch, wenn die Schiedsstelle nachträglich entscheidet, dass der Pflichtrabatt rückwirkend geändert wird. Die Revision eines klagenden Apothekers wies das Gericht am Mittwoch ab (Az. B 3 KR 17/14 R), woraufhin acht weitere Apotheker ihre Revisionen zurücknahmen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Für den Apothekenabschlag war 2009 ein besonderes Jahr: Gesetzlich lag er bei 2,30 pro Rx-Packung. Doch im Dezember desselben Jahres entschied die von Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband angerufene Schiedsstelle, dass der Rabatt an die gesetzlichen Kassen rückwirkend auf 1,75 Euro festgesetzt wird. Die Apothekenrechenzentren stellten daraufhin Sammelrechnungen an die Kassen, um die zu viel einbehaltenen 55 Cent pro Rx-Packung einzufordern. Weil die Kassen diese nicht binnen einer Zehntagesfrist auszahlten, erhoben hunderte Apotheker Klage und forderten den gesamten Apothekenabschlag zurück – also auch die 1,75 Euro pro Packung.
Bereits vor dem Sozialgericht Aachen, vor dem neun dieser Verfahren verhandelt wurden, konnten die Apotheker sich mit ihrer Forderung jedoch nicht durchsetzen: Es entschied im August 2014, dass es sich bei den Forderungsaufstellungen der Rechenzentren nicht um eine Vergütungsrechnung im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V handele. Somit hätten die Kassen auch die Zehntagesfrist nicht einhalten müssen, um ihre Rabattansprüche zu sichern. Dieser Auffassung folgten die BSG-Richter: Die Aachener Richter hätten zutreffend entschieden, dass die Krankenkasse keine weitere Vergütung für Leistungen aus dem Jahr 2009 zu zahlen habe, heißt es in einer Mitteilung.
Besagte Zahlungsfrist gelte nach Sinn und Zweck der Rabattregelung nur für die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat erfolgten Abgaben von Arzneimitteln an Versicherte. § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V sei an eine gesetzlich vorgesehene Rechnungslegung gebunden. Die Bindung des Rabatts an die Begleichung der Rechnung des Apothekers durch die Kasse innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserteilung passe nicht für Nachzahlungen der Kassen, die anfallen, weil nachträglich der Rabatt vermindert werde. Für den Ausgleich nachträglich geänderter Rabattbeträge gebe es keine gesetzliche Zahlungsfrist. Daher hätten die Kassen „zu jedem Zeitpunkt ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger korrekt und rechtzeitig erfüllt“.
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