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Soeben hat das Bundeskabinett schärfere Regeln gegen Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten und Pflegekräften drohen nach dem Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) für Bestechung oder Bestechlichkeit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar fünf Jahre. Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtige den Wettbewerb, verteuere medizinische Leistungen und untergrabe das Vertrauen von Patienten, erklärt das Justizministerium in seinem Entwurf. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Vor gut drei Jahren entschied der Bundesgerichtshof, dass Bestechung und Bestechlichkeit niedergelassener Ärzte nicht unter aktuelle Straftatbestände subsumiert werden können. Diese gerichtliche Feststellung offenbarte, dass bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Lücken bestehen. Wie diese zu schließen sind, wird seither heftig diskutiert. Es folgten einige Vorschläge für entsprechende gesetzliche Regelungen. Ende Januar ging der Referentenentwurf aus dem Hause des Bundesjustizministers in die Ressortabstimmung. Mit einigen Änderungen – beispielsweise wurden aus einem Paragrafen zwei: § 299a Bestechlichkeit und § 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen – fand er seinen Weg ins Bundeskabinett, wo er heute als Gesetzentwurf beschlossen wurde.
Dieser sieht nach wie vor für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe mit gesetzlich geregelter Ausbildung Freiheits- oder Geldstrafen für Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor. Verboten werden soll, dass sie einen Vorteil als Gegenleistung bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial fordern, sich versprechen lassen oder annehmen bzw. beim Bezug ihre berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzen. Im Gegenzug wird bestraft, wer einem Angehörigen dieser Heilberufe einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Folgende Formulierung in der Begründung des Referentenentwurfs, die Skonti für Apotheker für strafbar erklärt hätte, findet sich in der Begründung zum Gesetzentwurf hingegen nicht mehr: „Für Apotheker kann sich die Unlauterkeit zudem daraus ergeben, dass die gesetzlichen Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung beim Bezug von Arzneimitteln umgangen werden.“ Vielmehr heißt es nun, dass die Strafbarkeit beim Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln und Medizinprodukten „nicht an eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb anknüpfen“ soll, „da sich bei Bezugsentscheidungen die Unlauterkeit einer Bevorzugung auch aus Verstößen gegen Preis- und Rabattvorschriften ergeben kann, bei denen es an einem korruptionsspezifischen Unrechtsgehalt sowie an einer Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen fehlt“.
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