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BGH zu Arzneimittelpreisen für individuelle Blister
Hofferberth: „Umgehungsstrategien Tür und Tor geöffnet“
Letzte Woche sorgte der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen ratiopharm für Unruhe. Danach muss ein Hersteller die Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung nicht einhalten, wenn er an Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel abgibt, die diese verwenden, um patientenindividuelle Blister zusammenzustellen. Die DAZ sprach mit Ina Hofferberth, Geschäftsführerin des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg, über das Urteil und seine möglichen Folgen. Lesen Sie das Interview aus der DAZ Nr. 34/2015 schon jetzt online.
DAZ: Wie beurteilen Sie das BGH-Urteil?
Hofferberth: Die Entscheidung ist ein Schritt in die falsche Richtung, weil damit der Sinn des § 78 AMG und der auf dessen Grundlage erlassenen Arzneimittelpreisverordnung konterkariert wird. Ziel von diesen Normen ist zum einen der Verbraucherschutz, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel überall in Deutschland das Gleiche kosten und nicht von Marktgegebenheiten wie Überfluss oder Verknappung oder anderen marktwirtschaftlichen Instrumenten beeinflusst werden. Zum anderen soll mit den Preisbindungsvorschriften die flächendeckende Arzneimittelversorgung gesichert werden – das Pendant zum Versorgungsauftrag der öffentlichen Apotheken. Diese Ziele könnten mit dieser Entscheidung gefährdet sein.
DAZ: Wie ist es aus Ihrer Sicht zu dieser Entscheidung gekommen?
Hofferberth: Letztendlich hat uns schon der Verordnungsgeber (Bundeswirtschafts- zusammen mit Bundesgesundheitsministerium) dieses Kuckucksei ins Nest gelegt, als vor Jahren die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Geltungsbereich der Arzneimittelpreisverordnung herausgenommen wurde. Das war quasi der erste „Sündenfall“ und damit die Quelle allen Übels. Der Bundesgerichtshof hat jetzt diese geltenden Regelungen nicht – wie in den letzten Jahren eigentlich immer – eng im Sinne des Verbraucherschutzes und des Versorgungsauftrages ausgelegt, sondern sehr weit.
DAZ: Aber sahen die BGH-Richter in ihrer Entscheidung nicht den Schutzzweck der Preisbindung bei Arzneimitteln? Sie begründen doch: „Mit der Gewährleistung einheitlicher Apothekenabgabepreise soll im Hinblick auf die Beratungs- und Schlüsselfunktion der Apotheken ein Preiswettbewerb auf der Handelsstufe der Apotheken ausgeschlossen oder jedenfalls vermindert und dadurch im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt und zudem das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert werden“.
Hofferberth: Soweit so richtig! Aber dennoch hielten die höchsten Richter eine engere Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7b AMPreisV nicht für erforderlich, um Missbrauchsmöglichkeiten bei der Preisgestaltung zu begegnen, denn es sei nicht ersichtlich, dass eine ernstzunehmende Gefahr, dass eine Verpackung in neue Blister für individuelle Patienten mit dem Ziel erfolge, Preisvorschriften zu umgehen. Wenn sich die Richter da nicht mal getäuscht haben …! Sie begründen weiter, dass für eine weite Auslegung der Vorschrift Praktikabilitätserwägungen sprächen. Eine für Patienten sowie Alten- und Pflegeheime individuelle Zusammenstellung von Arzneimitteln in Blistern, die Fehlmedikation durch falsche Arzneimitteleinnahme verhindere, solle nicht behindert werden. Auch hier frage ich mich, ob diese Versorgungsform bislang wirklich behindert wurde und, falls man dies bejahen sollte, ob dies durch die Preisvorschriften insbesondere bei der Gestaltung des Herstellerabgabepreises geschehen sein soll.
DAZ: Wie werden aus Ihrer Sicht die Krankenkassen den BGH-Spruch deuten?
Hofferberth: Es ist nicht auszuschließen, dass sich Krankenkassen sehr empfänglich für den hierdurch eröffneten Preiswettbewerb zeigen könnten. War es bislang schwer, Preisvorteile für Arzneimittel in Blistern anzubieten, wird dies durch optimierbare Einkaufskonditionen natürlich erleichtert. Da wird der Mengenfaktor eine Rolle spielen und das bedeutet wiederum für kleinere Apotheken eine Verschlechterung ihrer Marktposition. Eine andere zulässige Fragestellung ist natürlich: Was passiert bei diesen Szenarien mit der Bedienung der Rabattverträge, die die unterschiedlichen Krankenkassen mit unterschiedlichen Herstellern abgeschlossen haben?
DAZ: Gerät jetzt die ganze Arzneimittelpreisverordnung ins Wanken?
Hofferberth: Natürlich könnte man jetzt juristisch weiterspinnen: Wenn nun auf Basis dieser Entscheidung Verblisterungsanbieter den Arzneimittelmarkt mit Teilmengen von Fertigarzneimitteln – womöglich zu Dumpingpreisen – überschwemmen, dann ist vielleicht wirklich irgendwann einmal der Punkt erreicht, an dem nach dem Sinn und Zweck der bestehenden Preisbindung gefragt wird. Natürlich nicht durch uns, aber sicher durch Unternehmer und/oder Juristen, die in diesem Markt reüssieren möchten. Meines Erachtens ist mit dieser Entscheidung auch diversen Umgehungsstrategien Tür und Tor geöffnet. Ich fürchte, die obsiegende Prozesspartei hat dem überwiegenden Teil der niedergelassenen Apothekerschaft – insbesondere denen, die in ihrem Umfeld Alten- und Pflegeheime versorgen – einen Bärendienst erwiesen. Nützen wird diese Entscheidung nicht dem überwiegenden Teil dieser Apotheken, sondern bestenfalls einigen wenigen Unternehmen und Apotheken im Markt, die das Verblisterungsgeschäft im großen Stile betreiben. Ich persönlich bin ein Fan der ortsnahen Arzneimittelversorgung, auch wenn es sich um patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittel z. B. im Rahmen der Heimversorgung handelt. Die Flächendeckung, die Ortsnähe, die persönliche, schnelle und fachkundige Betreuung vor Ort – das war immer das große Plus der örtlichen Apotheken. Wenn sich jetzt ein Teil dieser Versorgung schwerpunktmäßig merkantil, zentral und überregional ausrichtet, d. h. die Versorgungsentscheidung ausschließlich vom Preisangebot abhängig gemacht wird, und diese Preisangebote wirtschaftlich nur einige wenige überregional agierende Apotheken anbieten können, dann ist das in meinen Augen eine Verschlechterung in der bisherigen guten Versorgungsstruktur.
DAZ: Manch einer sagt, das Urteil könne gar das vor dem Europäischen Gerichtshof anhängige Vorlageverfahren zur Geltung der Arzneimittelpreisverordnung für ausländische Versender beeinflussen.
Hofferberth: Es ist schwer abzuschätzen, wie sehr uns diese Entscheidung in dem EuGH-Verfahren schaden wird, denn es betrifft unterschiedliche Sachverhalte. Aber nützen kann sie auf jeden Fall nicht. Ich persönlich erwarte von den EuGH-Richtern aber eine eigenständige Meinungsbildung und Güterabwägung und dass sie bei allen Auslegungen die Schutzzwecke der betreffenden Normen nicht aus dem Auge verlieren und auch eine realistischere Markteinschätzung an den Tag legen.
DAZ: Was ist zu tun? Auf ein Tätigwerden des Verordnungsgebers setzen?
Hofferberth: Der effektivste Weg wäre, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV ersatzlos zu streichen oder zumindest so zu modifizieren, dass die Schutzzwecke und Ziele der Arzneimittelpreisverordnung nicht ausgehöhlt werden. Das heißt: Jetzt ist Überzeugungsarbeit in den beiden Ministerien gefordert.
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