Apotheken-Rabattaktion untersagt

Almased darf keinen Verkaufspreis vorgeben

Berlin - 16.09.2015, 14:10 Uhr

Almased darf Apotheken beim Verkauf keinen Mindestverkaufspreis vorgeben. (Bilder: Almased)

Almased darf Apotheken beim Verkauf keinen Mindestverkaufspreis vorgeben. (Bilder: Almased)


Die Almased Wellness GmbH darf auf Apotheken keinen Preisdruck ausüben: Ein einmaliges Aktionsangebot, bei dem Almased-vertreibende Apotheken einen Barrabatt von 30 Prozent auf den Einkaufspreis erhielten, wenn sie den Verkaufspreis von 15,95 Euro gegenüber den Verbrauchern nicht unterschreiten, erklärte das Landgericht Hannover am 25. August für kartellrechtswidrig. Darauf weist die Wettbewerbszentrale hin, die die Preisaktion beanstandet hatte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Unternehmen darf einem anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und auch keine Vorteile versprechen oder gewähren, um es zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Hersteller dürfen zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen, aber von ihren Vertriebspartnern – vorliegend den Apotheken – nicht die Einhaltung von Mindestverkaufspreisen oder Preisuntergrenzen verlangen. Die Wettbewerbszentrale wertete die Almased-Rabattaktion als eine solche und damit als Kartellverstoß im Sinne von § 1 GWB.

Das Landgericht Hannover sah es ebenso und verurteilte Almased zur Unterlassung (Az. 18 O 91/15), wie die Wettbewerbszentrale mitteilt. Es habe insbesondere den Einwand von Almased zurückgewiesen, bei dem Produkt sei eine besondere Beratungsintensität durch die anbietenden Apotheken geboten, die eine Preisbindung rechtfertige. Schließlich werde die Vitalkost auch in Drogerien und von zahlreichen Onlinehändlern angeboten, ohne dass ein bestimmtes Beratungsniveau bei den einzelnen Vertriebswegen sichergestellt sei.

Der Versuch, einen Preisdruck auf Apotheken auszuüben, ist nicht neu: So verhängte das Bundeskartellamt etwa vor einiger Zeit gegen die WALA Heilmittel GmbH und verantwortliche Mitarbeiter Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 6,5 Millionen Euro wegen „vertikaler Preisbindung“. WALA hatte sein Vertriebssystem systematisch auf die strikte Einhaltung vorgegebener Endverbraucherpreise ausgerichtet. Über Jahre hinweg wurde versucht, die Preisempfehlungen WALAs für seine Naturkosmetikprodukte der Marke „Dr. Hauschka“ zu sichern. Am Ende gab es eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung. Im Fall von Almased bleibt abzuwarten, ob die Firma Berufung einlegen wird oder die Entscheidung akzeptiert.


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