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Trotz Rezeptfälschungen
Apotheker behält seine Betriebserlaubnis
Ein Apotheker aus Memmingen, dem wegen einer strafrechtlichen Verurteilung die Betriebserlaubnis entzogen worden war, kann seine Apotheke bis Ende 2017 weiterbetreiben. Vor dem Verwaltungsgericht fand sich eine praktikable Lösung.
Das Amtsgericht Memmingen hatte einen Apotheker aus Memmingen 2012 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Sein Vergehen: Er hatte 2010 und 2011 rund ein Dutzend Rezepte eigenhändig mit einem Aut-idem-Kreuz versehen. Bereichern wollte sich der Mann nicht, er wollte seinen Kunden einzig den Wechsel des Präparats ersparen. Für ein strafrechtliches Urteil reichte sein Vorgehen dennoch.
Etwa zwei Jahre später erfuhr die Stadt Memmingen von dem Strafurteil und entzog dem Apotheker wegen Unzuverlässigkeit die Betriebserlaubnis. Für diese Annahme reichte die Verurteilung als Indiz. Gegen diesen Bescheid der Stadt legte der Apotheker Widerspruch ein – der Vorgang landete schließlich vor dem Verwaltungsgericht Augsburg.
Vergleich erzielt - mit Auflage
Dort kam es rund fünf Jahre später zu einem für den Apotheker passablen Ausgang des Rechtsstreits: Wie ein Sprecher des Verwaltungsgerichts erklärte, hat der Apotheker in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen können, dass er seine Apotheke ohnehin aufgeben wolle – er suche nur noch einen Nachfolger. Unter Würdigung der Gesamtumstände schlug das Gericht einen Vergleich vor, den beide Seiten annahmen. Danach soll der Apotheker die Betriebserlaubnis bis Ende 2017 behalten dürfen – bis dahin bleibt ihm Zeit für die Nachfolgersuche.
Allerdings gibt es eine Auflage: Fällt der Apotheker in dieser Zeit nochmals mit einem Rechtsverstoß auf, ist der Aufschub dahin und er muss die Betriebserlaubnis sofort abgeben.
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