Trotz Protesten

Gröhe definiert Apothekerberuf neu

Berlin - 15.10.2015, 16:30 Uhr

Hermann Gröhe: Unbeeindruckt in der Umsetzung (Foto: A. Schelbert)

Hermann Gröhe: Unbeeindruckt in der Umsetzung (Foto: A. Schelbert)


Gegen die ausdrückliche Forderung der ABDA definiert Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) den Apothekerberuf neu. Das Bundeskabinett hat dazu am Mittwoch eine Änderung der Bundes-Apothekerordnung beschlossen. Schon im Juli hatte die ABDA dagegen protestiert – ohne Erfolg.

Es hilft nichts: Trotz des ABDA-Protests hält Bundesgesundheitsminister Gröhe an der bereits im Referentenentwurf enthaltenen Neudefinition des Apothekerberufs fest. In einem 10-Punkte-Katalog umreißt die vorgeschlagene Neufassung der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutischen Tätigkeiten eines Apothekers.

Bislang hieß es dort lediglich: „Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung ‚Apotheker‘ oder ‚Apothekerin‘".

In diesen generellen Formulierungen fanden sich die meisten Apothekerberufsbilder wieder.

Jetzt heißt es im Kabinettentwurf sehr viel präziser:

„Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ‚Apotheker‘ oder ‚Apothekerin‘. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,

2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,

4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen

und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit

zugänglichen Apotheken,

6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen

Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,

7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen

Verwendung,

8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,

9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,

10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.“

Mit dieser Beschreibung ist die ABDA unzufrieden, weil sich Apotheker mit Tätigkeitsfelder außerhalb der öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken kaum im Gesetz wiederfänden. Trotz des Protests geht der Entwurf nun vom Kabinett in die Parlamentarische Beratung. Dass es dort noch zu Änderungen kommt, ist eher wahrscheinlich.


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