Europäischer Berufsausweis

Mehr Mobilität für Apotheker in der EU

Berlin - 16.10.2015, 15:40 Uhr

Der Europäische Berufsausweis ist gar kein Ausweis, sondern ein Verfahren. (Foto: Lulla/Fotolia)

Der Europäische Berufsausweis ist gar kein Ausweis, sondern ein Verfahren. (Foto: Lulla/Fotolia)


Die EU will die Mobilität von Gesundheitsberufen innerhalb der Gemeinschaft erleichtern. Im ersten Schritt wird für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten ein „Europäischer Berufsausweis“ eingeführt. Dort werden die zur Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen gespeichert.

Mit der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU in deutsches Recht hat die Bundesregierung am Mittwoch die Möglichkeiten für Apotheker zum Wechsel innerhalb der EU verbessert. Das Gesetz schafft die Grundlagen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises, der neben Apothekern auch für Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten gilt. Zudem wird ein Vorwarnmechanismus zwischen den europäischen Behörden eingerichtet.

Bürokratische Erleichterung

Der europäische Berufsausweis ist ein elektronisches Zertifikat, das die Anerkennung von Abschlüssen im Zielland belegt. In Deutschland hat die antragstellende Person künftig die Wahl zwischen dem neuen elektronischen Verfahren zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation und dem herkömmlichen Anerkennungsverfahren. Im Kern geht es um eine bürokratische Erleichterung: Apotheker können Anträge und Zeugnisse elektronisch hinterlegen, die von der im Herkunftsland zuständigen Behörde auf Vollständigkeit geprüft werden. Auf dieser Grundlage kann dann die im Zielland zuständige Behörde über die Anerkennung der Qualifikationen entscheiden.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Der europäische Berufsausweis verbessert die Anerkennung von EU-Diplomen für Gesundheitspersonal. Dadurch können Apotheker, Pfleger und Physiotherapeuten leichter dort tätig sein, wo sie gebraucht werden. Gleichzeitig werden Betrügereien künftig erschwert, das stärkt die Patientensicherheit.“

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Mit dem europäischen Berufsausweis ist zudem ein Vorwarnmechanismus verbunden: Die Behörden werden verpflichten dazu, die zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten über solche Angehörige von Gesundheitsberufen zu unterrichten, denen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten von Behörden oder Gerichten untersagt worden ist. Auch Beschränkungen der beruflichen Tätigkeiten müssen mitgeteilt werden. Darüber hinaus greift der Vorwarnmechanismus auch, wenn gefälschte  Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden.

Die weiteren Gesetzesänderungen durch die geänderte Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen beziehen sich im Wesentlichen auf die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Apothekern, Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und Gesundheits- und Krankenpflegern sowie auf Verfahrensregelungen. So wird beispielsweise die Mindestausbildungsdauer von Ärzten und Zahnärzten nicht mehr nur in Jahren angegeben, sondern zusätzlich auch in Stunden. Dadurch sollen sogenannte „Wochenendausbildungen“ verhindert werden, die zwar die vorgeschriebene Anzahl von Jahren dauern, aber nur relativ wenige Stunden umfassen.  


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