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Gesetzentwurf
Korruption im Gesundheitswesen Thema im Bundestag
Nicht nur die Pflegereform, auch das Thema Korruption im Gesundheitswesen beschäftigt den Bundestag am Freitag. Justizminister Heiko Maas (SPD) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt. Ärzten, Apothekern oder Pflegekräften drohen demnach Haftstrafen, wenn sie sich bestechen lassen.
Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten und Pfelgekräften drohen künftig Geldstrafen oder bis zu drei Jahren Haft, wenn sie bestechen oder sich bestechen lassen. Dies sieht ein Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) vor, der am Freitag in erster Lesung im Bundestag beraten wird. In besonders schweren Fällen soll Korruption im Gesundheitswesen sogar mit bis zu fünf Jahre Haft geahndet werden.
„Eine strafrechtliche Regelung ist längst überfällig", erklärte die Grünen-Gesundheitspolitikerin Maria Klein-Schmeink. „Ohne gesetzliche Regelung ist die Annahme von Geschenken und Vergünstigungen, ausgerechnet im sensiblen und zugleich kostenträchtigen Gesundheitswesen nicht strafbar. Das darf nicht länger angehen."
Strafrecht reicht nicht aus
Patienten müssten im Übrigen drauf vertrauen können, dass eine Behandlungsempfehlung aus gesundheitlichen und nicht aus finanziellen Interessen erfolge. Doch: „Korruption lässt sich nicht allein mit dem Strafrecht verhindern. Notwendig sind darüber hinaus verbindliche Regelungen für mehr Transparenz von ökonomischen Verflechtungen zwischen Herstellern und Leistungserbringern und zum Schutz von Hinweisgebern."
Der Gesetzentwurf ist eine Folge einer Entscheidung des Bundesgerichthofs aus dem Jahr 2012. Dieser hatte im sogenannten Ratiopharm-Fall festgestellt, dass Vertragsärzte, die von Pharmaunternehmen Geld annehmen und dafür deren Arzneimittel verordnen, nicht unter die bestehenden Korruptions-Strafttatbestände fallen. Denn niedergelassene Ärzte sind weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen anzusehen – das wäre aber Voraussetzung für das Greifen des Tatbestands der Bestechlichkeit.
Mit der Neuregelung sollen neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle Angehörige von Heilberufen erfasst werden, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Umfasst werden zudem Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.
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