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Geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung ist künftig strafbar. Der Bundesrat stimmte den neuen Regelungen am Freitag zu. Auch das neue Hospizgesetz und die Krankenhausreform passierten das Gremium. Zudem stimmte es für ein umfassenderes Apotheker-Berufsbild.
Der Bundesrat hat am Freitag einige Gesetze von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) passieren lassen. Zudem billigte er das kürzlich vom Bundestag beschlossene Sterbehilfegesetz. Auch ein Apothekenthema stand auf der Tagesordnung.
Pharmazeutische Tätigkeiten außerhalb der Offizin
Die Länderkammer nahm Stellung zu Gröhes Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie (2013/55/EU) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieser umfasst auch eine Änderung der Bundes-Apothekerordnung. Die Länder sprechen sich dafür aus, Gröhes geplanten Zehn-Punkte-Katalog zum Apotheker-Berufsbild um drei Punkte zu erweitern. Es sollen damit auch pharmazeutische Tätigkeiten von Apothekern in Bereichen der pharmazeutischen Industrie, der öffentlichen Gesundheitsverwaltung oder in Forschung und Lehre erfasst werden. Jetzt ist die Bundesregierung wieder am Zug - sie muss nun eine Gegenäußerung verfassen. Da das Gesetz zustimmungspflichtig ist und die EU-Richtlinie zum 18. Januar 2016 umgesetzt sein muss, muss rasch eine gemeinsame Linie gefunden werden.
Weg frei für Krankenhausreform
Weiteres Thema war die umstrittene Krankenhausstrukturreform. Das Gesetz, dem Anfang des Monats bereits der Bundestag zugestimmt hatte, sieht vor, dass es künftig für besonders gute Leistungen bei Operationen und Patientenversorgung Zuschläge geben soll. Schlechte Leistungen werden mit Abschlägen geahndet. Krankenhäuser, die durch anhaltend schlechte Qualität auffallen, laufen Gefahr, dass einzelne Abteilungen oder sogar das ganze Haus geschlossen werden.
Auf diesem Wege sollen Überkapazitäten bei den rund 2000 Krankenhäusern in Deutschland abgebaut werden, ohne jedoch die Versorgung in der Fläche zu beeinträchtigen. Zudem sollen wieder mehr Pflegekräfte in den Krankenhäusern beschäftigt werden und die Patienten direkt am Bett betreuen.
Die Krankenkassen kritisieren das Gesetz unter anderem deswegen, weil es die Länder nicht in ausreichendem Maße zwinge, ihren Investitionsverpflichtungen in den Häusern nachzukommen. Investitionen würden häufig mit Betriebskosten quersubventioniert, für die die Krankenkassen mit Beitragsgeldern aufkommen müssten.
Keine geschäftsmäßige Sterbehilfe
Der Bundesrat billigte auch die Neuregelung der Sterbehilfe. Vereine oder Einzelpersonen dürfen demnach keine Sterbehilfe als Dienstleistung anbieten. Künftig drohen bis zu drei Jahre Haft, wenn etwa einem unheilbar Krebskranken geschäftsmäßig ein tödliches Medikament zur Verfügung gestellt wird. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids wird nicht infrage gestellt.
Kritiker hatten vor einer Kriminalisierung von Ärzten und einer Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen gewarnt, weil die Begriffe "geschäftsmäßig" und "auf Wiederholung angelegte" Sterbehilfe nicht eindeutig bestimmt seien. Der Verabschiedung war eine einjährige Meinungsbildung über die heikle Gewissensfrage in Parlament und Öffentlichkeit vorausgegangen.
Hospiz- und Palliativgesetz nicht ausreichend
Weiterhin befassten sich die Länder mit dem Hospiz- und Palliativgesetz. Es soll Anreize setzen zur Entwicklung einer Palliativkultur in der stationären Versorgung in Pflegeheimen und Krankenhäusern und die Finanzierung der ambulanten Hospizdienste und stationären Hospize verbessern.
In ländlichen Regionen soll die sogenannte spezialisierte ambulante Palliativversorgung beschleunigt werden. Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch Sachkosten wie etwa für Fahrten ehrenamtlicher Mitarbeiter berücksichtigt.
Der Bundesrat fordert mit einer Entschließung jedoch weitere Verbesserungen für die Versorgung am Lebensende. Die im Gesetz vorgesehenen palliativen und hospizlichen Angebote sind seiner Meinung nach noch nicht ausreichend.
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