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TATBESTÄNDE NICHT DEFINIERT
ABDA mahnt konkretere Formulierungen im Korruptionsgesetz an
Dass Korruption im Gesundheitswesen strafbar sein soll begrüßt die ABDA. An den Formulierungen des entsprechenden Gesetzentwurfs stört sie sich aber: Es sei fraglich, ob diese „hinreichend bestimmt“ seien.
Die ABDA begrüßt in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Großen Koalition, dass Lücken bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen geschlossen werden sollen. Die entsprechenden Strafnormen müssten aber so formuliert sein, dass man klar erkennen kann, „welches Verhalten strafrechtlich sanktioniert werden soll“. Die ABDA meldet Bedenken an, ob die Formulierungen in dieser Hinsicht „hinreichend bestimmt sind“.
Zwar stehe im nun vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung, dass durch die Tat nicht nur eine Berufsausübungspflicht verletzt sein muss, sondern auch die heilberufliche Unabhängigkeit. Damit seien den Bedenken gegen den Referentenentwurf, der den Tatbestand weiter gefasst hatte, „bereits teilweise Rechnung getragen“, meint die ABDA.
Problematisch sei aber, dass es den Angehörigen der Heilberufe nicht möglich sei zu bestimmen, welche Tatbestände genau gegen die heilberufliche Unabhängigkeit verstoßen – diese sei nämlich nirgends definiert. Zwar verweist der Entwurf auf die Berufsordnungen, beispielhaft auf die der Apothekerkammer Berlin. Es blieben jedoch „Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Norm“, der Begriff der „heilberuflichen Unabhängigkeit“ werde in der Berliner Berufsordnung gar nicht erwähnt, sie untersage nur eine spezifische Handlung, nämlich Vorteilsgewährung oder -annahme. Auch stelle sich die Frage, ob Bestimmungen außerhalb der Berufsordnungen – z.B. das Heilmittelwerbegesetz – ein Tatbestand sein können.
Das Problem mit den Rabatten
Konkret fürchtet die ABDA die Einleitung von Verfahren, wenn Apotheker „Einkaufsvorteile größeren Ausmaßes“ annehmen. Sie regt deshalb an, „in geeigneter Weise klarzustellen, dass das Bekanntwerden bestimmter Einkaufskonditionen allein kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Straftat“ ist, sondern dass Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass diese „für die Verletzung einer bestimmten berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit gefordert oder gewährt werden“.
Außerdem gibt die ABDA zu bedenken, dass Apotheker nicht nur Heilberufler, sondern (notwendigerweise) auch Gewerbetreibende sind. Sie erfüllen daher immer das geplante strafverschärfende Merkmal des „gewerbsmäßigen Handelns“.
Lob für Einbeziehung der Kammern
Ausdrücklich begrüßt die ABDA, dass die berufsständischen Kammern und Verbände ein Strafantragsrecht eingeräumt bekommen sollen, sie also Strafverfahren anstoßen können. Ebenfalls begrüßt wird, dass die bereits bestehenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zukünftig berufsständische Kammern einbeziehen und mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Die ABDA würde jedoch gerne klargestellt wissen, in welcher Form diese Zusammenarbeit stattfinden soll Außerdem soll eine „Apothekerorganisation auf Bundesebene“ in den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband einbezogen werden.
2012 hatte der Große Senat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass die bisherigen Korruptionstatbestände in der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nicht anwendbar sind, weil Ärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind. Diese Lücke im Strafrecht soll nun geschlossen werden. Heilberuflern, die sich bestechen lassen, drohen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf Geldstrafen oder bis zu drei Jahren Haft. Die gleichen Strafen drohen jenen, die Heilberufler bestechen. Das Gesetz soll im ersten Quartal 2016 verabschiedet werden.
Hier finden Sie die komplette Stellungnahme der ABDA vom 25. November auf der ABDA-Webseite.
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