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Bundessozialgericht
Mistelpräparate nur in der Palliativtherapie erstattungsfähig
Anthroposophische Mistelpräparate müssen die gesetzlichen Kassen nur bezahlen, wenn sie in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zum Einsatz kommen – nicht aber, wenn sie zur adjuvanten Krebstherapie angewendet werden. Dies hat jetzt das Bundessozialgericht klargestellt.
Eine Patientin, die nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms zunächst eine Chemotherapie erhielt, wollte später von ihrer gesetzlichen Krankenkasse auch eine Therapie mit dem nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen Mistelpräparat Iscador® M. erstattet bekommen. 1504,27 Euro hatte die Klägerin für die Arzneimittel bezahlt. Doch die Kasse lehnte die Kostenübernahme ab.
Die Krankenkasse verwies darauf, dass Mistelpräparate nur ausnahmsweise erstattungsfähig seien. Nach Anlage I der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AM-RL), der so genannten OTC-Übersicht, sind sie „nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität“ verordnungsfähig. Auch die Regelung besagter Richtlinie über die Verordnung anthroposophischer und homöopathischer Arzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen (§ 12 Abs. 6 AM-RL) fordere, dass eine palliative Therapie notwendig ist.
Die Klägerin zog daraufhin vor Gericht. Schon in den ersten beiden Instanzen bekam die Kasse Recht zugesprochen. Nun hat das Bundessozialgericht einen Schlusspunkt unter den Streit gesetzt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung des Gerichts stellen die Kasseler Richter aber klar, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit Iscador® M zur adjuvanten Krebstherapie habe.
G-BA hinreichend legitimiert
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador® M seien von der Arzneimittelversorgung nach dem Sozialgesetzbuch, 5. Buch, grundsätzlich ausgeschlossen. Die vom G-BA in seiner Arzneimittel-Richtlinie vorgenommene Anwendungsbeschränkung für Mistelpräparate „in der palliativen Therapie“ gelte auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Keinen Zweifel hat das Gericht, dass der G-BA über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügt, durch Richtlinien festzulegen, welche OTC-Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, ausnahmsweise verordnet werden können.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2015, Az.: B 1 KR 30/15 R
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