Gericht verlangt Nachbesserung

ABDA strauchelt bei Vereinsgründung

Berlin - 31.12.2015, 14:55 Uhr

Bis die Umzugs-Grundstücks-Vereinspläne der ABDA endgültig geregelt sind, dauert es wohl noch ein wenig. (Foto: Philipp Külkrt /DAZ.online)

Bis die Umzugs-Grundstücks-Vereinspläne der ABDA endgültig geregelt sind, dauert es wohl noch ein wenig. (Foto: Philipp Külkrt /DAZ.online)


Die ABDA muss ihre Pläne nachbessern. Wie DAZ.online erfuhr, hat das zuständige Berliner Amtsgericht im Bezirk Charlottenburg den Antrag zur Gründung des Vereins mit Änderungswünschen an die ABDA zurückgeschickt. 

Noch gilt die ABDA als e.V. in Gründung. Das Amtsgericht im Berliner Bezirk Charlottenburg hat den Antrag auf Eintrag ins Vereinsregister noch einmal an den Bundesverband zurückgesandt. Über den Inhalt der Änderungswünsche wollte die zuständige Sachbearbeiterin beim Amtsgericht Charlottenburg keine Auskunft geben – nur so viel: „Das ist aber machbar.“ 

Somit dürfte es sich nur um eine Verzögerung der beantragten Eintragung ins Vereinsregister handeln. Bis zur Eintragung gilt die ABDA somit als e.V. in Gründung. Damit kann sie wie ein bereits eingetragener Verein Rechtsgeschäfte wie den Grundstückskauf zum Neubau des Apothekerhauses in der Heidestraße in der Nähe des Berliner Hauptbahnhofes tätigen.

ABDA "grundbuchfähig" machen

Nach interner Diskussion hatten am 9. Dezember alle Mitgliedsorganisationen der Umwandlung der ABDA in einen eingetragenen Verein zugestimmt. Es gab keine Gegenstimmen oder Enthaltungen. Allerdings gab der Hamburger Apothekerverein seine Bedenken gegen die Umwandlung zu Protokoll. Die Umwandlung in einen eingetragenen Verein habe zum Ziel, die ABDA „grundbuchfähig“ zu machen und den Erwerb des Eigentums an der Immobilie für die neue Geschäftsstelle in der Heidestraße vorzubereiten, teilte die ABDA unmittelbar nach der Abstimmung mit. 

Der ABDA-Antrag zur Vereinsgründung wird vom Amtsgericht Charlottenburg vordringlich behandelt. „Er liegt oben auf dem Stapel“, hieß es. Der Antrag umfasst rund 60 Seiten. Er ging kurz vor Weihnachten beim Registergericht ein. 

Die ABDA hatte sich im Zusammenhang mit dem Neubau des Apothekerhauses zur Umwandlung in einen e.V. entschlossen. Bei einer Treuhänderlösung wie beim alten Apothekerhaus in der Jägerstraße wäre sonst erneut doppelte Grunderwerbsteuer angefallen – circa 2,1 Millionen Euro. Das Geld will sich die ABDA sparen. Außerdem gibt es einen wesentlichen Unterschied bei der Haftung des Vorstandes: Während beim e.V. grundsätzlich nur der Verein als solcher haftet, trifft die Haftung bei einem nicht eingetragenen Verein den Vorstand persönlich. Und bei einem Grundstückserwerb durch die „alte“ ABDA, also einem nicht eingetragenen Verein, wäre neben dem Vereinsnamen jedes einzelne Mitglied im Grundbuch einzutragen gewesen. 


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12 Kommentare

sind die Prioritäten "unserer" ABDA wirklich richtig gesetzt ?

von Martin Didunyk am 02.01.2016 um 14:59 Uhr

Alle im Feld aktiven Apotheker freuen sich bestimmt über die Probleme, die "unsere" ABDA hat.

Anstatt geeignete Räume zu mieten und sich aktiv, professionell und nachhaltig Aufgaben zu widmen, die uns weiterbringen, versucht "unsere " ABDA, die eigenen monetären Vorteile herauszuarbeiten.

Also fiebern wir doch mir, damit der "Grundstückerwerb", den wir ohnehin bezahlen auch möglichst günstig wird.

....

Grüße aus Bayern

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closed shop

von Christian Giese am 31.12.2015 um 20:40 Uhr

closed Shop =
gated community =
Demokratieversagen!

Habe Nachtdienst, da bin ich etwas deutlicher.

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Kröten der Vereinsgründung

von Dr.C.M.Klotz am 31.12.2015 um 18:32 Uhr

@Georg Dribusch
Schön, dass Du schon ein Loch im Zaun gefunden hast. Es gibt sicher noch mehr.
Hier die Quelle für den Haftungstext:
http://www.kanzleiweber.com/haftung-vereinsvorstand.html
Natürlich hat die Vereinsgründung noch ein paar Kröten:
Die Vereinsgründung hat für das ABDA-Vermögen Konsequenzen:

Ich hatte ja in einem Artikel einmal geschrieben, dass die Haushalte der Kammern und Verbände nicht korrekt wären, weil in ihnen nicht der Vermögensanteil an der ABDA bilanziert ist.

Mit der Vereinsgrünung wird dieser Vorwurf hinfällig. Das Vermögen gehört nur dem Verein als juristischer Person und nicht mehr den Vereinsmitgliedern.

Gegenüber der Basis empfinde ich das als eine Verschlechterung der Situation. Auch die Situation der Offenlegung und der Publikationspflichten haben sich dadurch verschlechtert. Vereine können das Prinzip des closed shops regelrecht zelebrieren. Da muss man gar nicht auf die FIFA oder den ADAC schauen.
Nota bene:
Zum Jahreswechsel wimmelt es wieder in der Standespresse von Apothekenschließungen: Aber kann man mit den Infos etwas anfangen? Nein. Unvollständig und ohne Systematik werden nur Informationsbruchstücke angeboten. Das sollte sich 2016 ändern. Das wäre einen DAT Antrag wert. Quartalsweise eine umfassende Statistik über Neugründungen, Übernahmen, Pacht, Filialisierung und Schließungen, damit man berufspolitisch weiß, was sich an der Basis bewegt.
Wenn die PZ sich da nicht bewegt, vielleicht sollte die DAZ den Job übernehmen.

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Vereinsgründung

von Heiko Barz am 31.12.2015 um 11:26 Uhr

Fein!!!
Aber müssen wir dann alle Einzelkämpfer werden?
Werden wir in Zukunft " Vereinsmitglieder " ?
Können wir dem Verein adieu sagen?
Wie wäre es, unserem Protest Gewicht zu verleihen, die jährliche Zwangsabgabe zu halbieren oder sogar auf Null zu stellen ?
Fragen über Fragen!!
Ein schönes Neues Jahr!!

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Haftungsrisiken

von dr. c.m. klotz am 31.12.2015 um 10:16 Uhr

Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder eines Vereins

Der Vorstand ist Organ des Vereins und repräsentiert ihn.

Sowohl der ehrenamtlich als auch der hauptamtlich, gegen Entgelt tätige Vereinsvorstand haften persönlich gegenüber dem Verein oder Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entsteht.

Zwar haftet der Verein gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für den Vorstand. In der Regel haften aber der handelnde Vorstand und der Verein als Gesamtschuldner. D.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt.



Außenhaftung:

Gegenüber Außenstehenden (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer) kann der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften, wenn ein Organisationsmangel zu einem Schaden führt.

Wenn z.B. der verantwortliche Vorstand nicht dafür sorgt, dass Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden bzw. nicht genügend Vermögen zurückgelegt wird, um Steuerschulden zu begleichen, kann er persönlich in die Haftung genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als steuerlicher Haftungsschuldner der Vorstandsvorsitzende, auch wenn er ehrenamtlich tätig ist, in gleicher Weise herangezogen wird wie der Geschäftsführer einer GmbH.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge kann der Vorstand ebenfalls haftbar gemacht werden.

Auch die unzureichende Wartung von Maschinen, die zur Verletzung eines Mitarbeiters des Vereins führt, kann eine Haftung nach sich ziehen.

Weiter ist zu denken an die Ausstellung falscher Spenden- bescheinigungen oder der Fehlverwendung von zweckgebundenen Fördergeldern.

Bei Veranstaltungen des Vereins obliegt dem Vorstand die sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h., er muss dafür sorgen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer vor Schaden zu bewahren (Beispiel: Dekorationen müssen so befestigt werden dass sie nicht herunter fallen und jemanden verletzen können). Nimmt er diese Pflicht nicht wahr, kann er persönlich haften.

Gegenüber Gläubigern des Vereins haftet der Vorstand, wenn bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins zu spät Insolvenzantrag gestellt wird und dadurch dem Gläubiger des Vereins ein Schaden entsteht.

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AW: Man anders gedacht:

von Georg Dribusch am 31.12.2015 um 12:43 Uhr

Dann könnte jeder von uns, der retaxgeschädigt ist, diejenigen haftbar machen, die diese grausamen existenzbedrohenden Verträge unterschrieben haben.

Vereinsgründung

von Alexander Zeitler am 31.12.2015 um 1:37 Uhr

Da scheinen ja echte Profis an der Spitze zu sein.
Bekommen einfach nix hin

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Dieser Kommentar wurde von der Redaktion aufgrund eines Verstoßes gegen die allgemeinen Verhaltensregeln gelöscht.

Milliardengrab

von Thomas Brongkoll am 30.12.2015 um 14:35 Uhr

Wirklich toll, wofür bezahlen wir diesen Wasserkopf von Juristen - allen voran Schmitz und Tisch - eigentlich, wenn die noch nicht einmal in der Lage sind, eine simpler Vereinsgründung auf die Reihe zu bekommen??? Kaninchenzüchter sind da besser organisiert!

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AW: Vielleicht....

von gabriela aures am 30.12.2015 um 14:49 Uhr

..hat sich bei der bisher öffentlich genannten Kaufsumme von 35 Millionen auch ein kleiner Fehler in Form eines zahlendrehers eingeschlichen ?

Sorry...

von gabriela aures am 30.12.2015 um 14:22 Uhr

...aber wenn wir unsere Buden mit der gleichen Wurstigkeit führen würden wie die ABDA offensichtlich ihre Amtsgeschäfte.....

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persönliche Haftung

von Christiane Patzelt am 30.12.2015 um 13:47 Uhr

Es ist ein Trend, den ich mit Besorgnis verfolge, dass Menschen für ihr Tun nicht mehr persönlich haften wollen und sich dann solche Konstrukte ausdenken, wie die Umwandlung in einen Verein. Für mich ist die ABDA ja schon längst Geschichte und ich setze auf Separatisten. Diese Geldverbratermaschine in Berlin macht sich schon mal schön für andere Interessenten, aber nicht für den Apotheker vor Ort. Meines Erachtens ist die ABDA so überflüssig und der DAV begibt sich langsam in die selben Bahnen...war das nett genug für die Netiquette? Ich persönlich führe meinen Interessenskampf für die Land-Apotheken weiter, denn ich will meinen Beruf nicht kampflos aufgeben, was auch immer die Pläne der ABDA sind!! Prost Neujahr!!

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