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Gericht verlangt Nachbesserung
ABDA strauchelt bei Vereinsgründung
Die ABDA muss ihre Pläne nachbessern. Wie DAZ.online erfuhr, hat das zuständige Berliner Amtsgericht im Bezirk Charlottenburg den Antrag zur Gründung des Vereins mit Änderungswünschen an die ABDA zurückgeschickt.
Noch gilt die ABDA als e.V. in Gründung. Das Amtsgericht im Berliner Bezirk Charlottenburg hat den Antrag auf Eintrag ins Vereinsregister noch einmal an den Bundesverband zurückgesandt. Über den Inhalt der Änderungswünsche wollte die zuständige Sachbearbeiterin beim Amtsgericht Charlottenburg keine Auskunft geben – nur so viel: „Das ist aber machbar.“
Somit dürfte es sich nur um eine Verzögerung der beantragten Eintragung ins Vereinsregister handeln. Bis zur Eintragung gilt die ABDA somit als e.V. in Gründung. Damit kann sie wie ein bereits eingetragener Verein Rechtsgeschäfte wie den Grundstückskauf zum Neubau des Apothekerhauses in der Heidestraße in der Nähe des Berliner Hauptbahnhofes tätigen.
ABDA "grundbuchfähig" machen
Nach interner Diskussion hatten am 9. Dezember alle Mitgliedsorganisationen der Umwandlung der ABDA in einen eingetragenen Verein zugestimmt. Es gab keine Gegenstimmen oder Enthaltungen. Allerdings gab der Hamburger Apothekerverein seine Bedenken gegen die Umwandlung zu Protokoll. Die Umwandlung in einen eingetragenen Verein habe zum Ziel, die ABDA „grundbuchfähig“ zu machen und den Erwerb des Eigentums an der Immobilie für die neue Geschäftsstelle in der Heidestraße vorzubereiten, teilte die ABDA unmittelbar nach der Abstimmung mit.
Der ABDA-Antrag zur Vereinsgründung wird vom Amtsgericht Charlottenburg vordringlich behandelt. „Er liegt oben auf dem Stapel“, hieß es. Der Antrag umfasst rund 60 Seiten. Er ging kurz vor Weihnachten beim Registergericht ein.
Die ABDA hatte sich im Zusammenhang mit dem Neubau des Apothekerhauses zur Umwandlung in einen e.V. entschlossen. Bei einer Treuhänderlösung wie beim alten Apothekerhaus in der Jägerstraße wäre sonst erneut doppelte Grunderwerbsteuer angefallen – circa 2,1 Millionen Euro. Das Geld will sich die ABDA sparen. Außerdem gibt es einen wesentlichen Unterschied bei der Haftung des Vorstandes: Während beim e.V. grundsätzlich nur der Verein als solcher haftet, trifft die Haftung bei einem nicht eingetragenen Verein den Vorstand persönlich. Und bei einem Grundstückserwerb durch die „alte“ ABDA, also einem nicht eingetragenen Verein, wäre neben dem Vereinsnamen jedes einzelne Mitglied im Grundbuch einzutragen gewesen.
12 Kommentare
sind die Prioritäten "unserer" ABDA wirklich richtig gesetzt ?
von Martin Didunyk am 02.01.2016 um 14:59 Uhr
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closed shop
von Christian Giese am 31.12.2015 um 20:40 Uhr
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Kröten der Vereinsgründung
von Dr.C.M.Klotz am 31.12.2015 um 18:32 Uhr
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Vereinsgründung
von Heiko Barz am 31.12.2015 um 11:26 Uhr
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Haftungsrisiken
von dr. c.m. klotz am 31.12.2015 um 10:16 Uhr
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AW: Man anders gedacht:
von Georg Dribusch am 31.12.2015 um 12:43 Uhr
Vereinsgründung
von Alexander Zeitler am 31.12.2015 um 1:37 Uhr
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Milliardengrab
von Thomas Brongkoll am 30.12.2015 um 14:35 Uhr
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AW: Vielleicht....
von gabriela aures am 30.12.2015 um 14:49 Uhr
Sorry...
von gabriela aures am 30.12.2015 um 14:22 Uhr
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persönliche Haftung
von Christiane Patzelt am 30.12.2015 um 13:47 Uhr
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