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Cannabis-Volksbegehren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Bayerisches Hanfgesetz gescheitert
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sagt „Nein“ zur Legalisierung von Cannabis in Bayern - ob als Rohstoff, Medizin und Genussmittel. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines entsprechenden Volksbegehrens seien nicht gegeben.
In Bayern wird es kein Hanfgesetz geben, das die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes aushebelt und Cannabis legalisiert. Die Initiatoren des Volksbegehrens „JA zur Legalisierung von Cannabis in Bayern!“ sind vor Gericht gescheitert. Sie hatten über 27.000 Unterschriften für ihr Anliegen zusammengetragen: Cannabis sollte Erwachsenen ohne Strafandrohung zugänglich sein, als Medizin oder Genussmittel, aus der Apotheke oder anderen lizenzierten Geschäften. Aber das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hatte die Zulassung des Volksbegehrens abgelehnt und bekam diese Entscheidung jetzt vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt.
Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf sei mit Bundesrecht unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, entschied das Gericht. Bereits vorhandene Bundesgesetze zum Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht versperrten die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung.
Eine rein formale Entscheidung
Das Gericht betont, dass sich seine Überprüfung darauf beschränkt, ob der Landesgesetzgeber rechtlich befugt war, die in Rede stehenden Regelungen zu erlassen. Es habe hingegen nicht darüber zu befinden, ob diese Regelungen sachgerecht, zweckmäßig, angemessen und praktikabel seien. „Für die Entscheidung ist daher nicht maßgeblich, wie die Legalisierung von Cannabis rechtspolitisch zu bewerten wäre“, so das Gericht.
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält Bestimmungen, die in Rechtsgebiete eingreifen, die der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen sind; namentlich das Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht. Das heißt: In diesen Bereichen können die Länder nach dem Grundgesetz nur solange selbst gesetzgeberisch aktiv werden, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Dies hat er jedoch getan – und zwar abschließend.
Betäubungsmittelgesetz abschließende bundesweite Regelung
So sah der Entwurf für das bayerische Hanfgesetz beispielsweise vor, dass Cannabis in Bayern nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Doch das Betäubungsmittelgesetz gilt als Bundesgesetz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Landesgesetzgeber sei daher nicht befugt, diesen Anwendungsbereich örtlich oder inhaltlich abweichend zu definieren, so der Verfassungsgerichtshof.
Da das Volksbegehren bereits aus diesen Gründen nicht zugelassen werden könne, komme es auf die Frage, ob auch formelle Bedenken gegen die Durchführung des Volksbegehrens bestehen, nicht mehr an. Diese hatte das Ministerium ebenfalls ins Spiel gebracht. Auch könne weiterhin dahingestellt bleiben, ob der Gesetzentwurf des Volksbegehrens gegen völkervertragliche Verpflichtungen oder gegen Europarecht verstößt.
Übrigens erging die Entscheidung nicht ganz einheiltich: Es gab ein Sondervotum, weil ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs der Ansicht ist, die Sache hätte dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müssen.
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2016, Az.: Vf. 66-IX-15
1 Kommentar
Tja, dumm gelaufen .........
von Gunnar Müller, Detmold am 28.01.2016 um 18:38 Uhr
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