- DAZ.online
- News
- Recht
- Am 17. März wird ...
Vor dem Europäischen Gerichtshof wird Mitte März die Frage verhandelt, ob es europarechtskonform ist, dass sich ausländische Versandapotheken an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten müssen. Wann das Urteil gefällt wird, ist noch offen.
Es steht erneut ein Apotheken-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ins Haus. Und wieder ist es die niederländische Versandapotheke DocMorris, die die deutschen Regeln auf den Prüfstand stellt. So war es schon beim Fremd- und Mehrbesitzverbot und beim Arzneimittelversandhandel. Zwar ist DocMorris diesmal nicht unmittelbar an dem Verfahren beteiligt. Vielmehr streiten die Wettbewerbszentrale und die Deutsche Parkinsonvereinigung miteinander. Das Verfahren ist vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig – und dieses sah sich trotz eindeutiger Rechtsprechung zu Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel veranlasst, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Bonus für Mitglieder der Parkinsonvereinigung
Im Ausgangsverfahren geht es um eine Werbung der Parkinsonvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern. Sie warb für ein Bonussystem von DocMorris: Sofern dort bestimmte rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente bestellt wurden, sollten Neukunden einen Betrag in Höhe von fünf Euro erhalten, bei Folgebestellungen gab es pro Rezept einen Bonus von 2,50 Euro. Weiterhin erhielten Kunden einen Bonus von 0,5 Prozent des Medikamentenwertes.
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für unlauter – schließlich verstoße DocMorris mit dem Rabattmodell gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht. Das ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. Und mittlerweile gibt es sogar eine ausdrückliche Regelung, die ausländischen Apotheken, die nach Deutschland Arzneimittel versenden, ein Abgehen von der Arzneimittelpreisverordnung untersagt.
Für DocMorris war dieses Verfahren die Gelegenheit diese Regelung doch noch vom EuGH klären zu lassen. Denn der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hatte keine Veranlassung gesehen, die Luxemburger Richter in dieser Frage anzurufen. Die versammelten höchsten deutschen Richter der Republik hatten keine Zweifel, dass die deutsche Regelung nicht gegen Europarecht verstößt.
Verstoß gegen den freien Warenverkehr?
Dennoch will das Oberlandesgericht Düsseldorf nun wissen, ob eine durch nationales Recht angeordnete Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellt – das heißt, dem freien Warenverkehr zuwiderläuft. Falls ja, soll der EuGH auch die Frage beantworten, ob diese Einschränkung des Warenverkehrs mit Verweis auf den Gesundheitsschutz gerechtfertigt ist.
In dem Verfahren vor dem EuGH sind bereits verschiedene Stellungnahmen abgegeben worden. Beispielsweise hat sich die deutsche Bundesregierung ganz hinter ihr Gesetz gestellt. Dagegen sieht die Europäische Kommission das Rx-Boni-Verbot als europarechtswidrig. Wie das Verfahren ausgehen wird, kann noch keiner mit Sicherheit sagen. Allerdings hatten die Luxemburger Richter in der Vergangenheit viel Verständnis für nationale Regelungen gezeigt, die dem Gesundheitsschutz dienen. Sie können durchaus auch Eingriffe in die Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes rechtfertigen.
1 Kommentar
RX Bonus?
von Heiko Barz am 02.06.2016 um 11:56 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.