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RetaxFall: Vertauschter RezeptDruck
Einspruchsentscheide sind Kassenwillkür
Eine Apotheke bedruckt ein Rezept versehentlich mit komplett falschen Daten. Es kommt zur Vollabsetzung. Das Deutsche Apotheken Portal rät zum Einspruch. Allerdings scheint der Umgang mit solchen Fällen von Kasse zu Kasse unterschiedlich zu sein.
Eine Apotheke hatte irrtümlich ein Rezept mit den Daten eines bereits bedruckten Vorgängerrezeptes bedruckt. Ein Fehler, der für die Prüfstelle leicht zu erkennen ist, da der Aufdruck keinerlei Bezug zur Verordnung hat. Keine Apotheke würde ein Rezept derart falsch beliefern. Dennoch kam es zur Vollabsetzung. Das Deutsche Apotheken Portal (DAP) hatte im Retax-Newsletter vom 19. Januar 2016 über den Fall berichtet. Die Apotheke solle Einspruch erheben und ein Image oder die Abgabedokumentation über das identisch (und korrekt) bedruckte zweite Rezept mit gleichem Datum einreichen, lautete der Rat. Damit sollte sich nach Ansicht des DAP diese vermeidbare Retaxation richtigstellen lassen.
Große Resonanz auf den Fall
Auf diesen Fall gab es große Resonanz. Mehrere Apotheken berichteten über ähnliche Fälle. Das DAP hat einige davon im Newsletter vom 9. Februar veröffentlicht. Allerdings gibt es große Unterscheide zwischen den einzelnen Kassen bei der Handhabung der Einsprüche.
Die AOK Sachsen-Anhalt etwa verweigerte die Erstattung der irrtümlich nicht abgerechneten Verordnung:
"Hatte das Problem vor ca. 1 Jahr bei der AOK Sachsen-Anhalt. Wir hatten leider das Kassenrezept über ca. 200 € mit dem Privatrezept für eine Packung Zolpidem vertauscht. Die 14,29 € wurden abgesetzt aber der richtige Betrag auch nach ausführlichen Telefonaten und Schriftwechsel nicht bezahlt!!! So lässt sich schließlich am besten sparen.“
Die AOK Nordost hingegen erkannte den Apothekeneinspruch an:
"Bei mir reichte die Begründung und ein Kassenbon mit den beiden Teilaufträgen. Der Einspruch lief über den Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern und wurde von der AOK Nordost anstandslos akzeptiert."
Weniger kulant verhält sich wiederum die AOK Niedersachsen. Sie verweigert Korrekturen zugunsten der Apotheke. Man erwarte, dass Apotheken selbstverständlich vor der Abrechnung Plausibilitätsprüfungen durchführten, bei denen solche Abrechnungsfehler auffallen, begründet die Kasse ihr Vorgehen. Allein die drei Nullretax-Fälle, die das DAP im Newsletter vom 9. Februar vortstellt, bescheren der AOK Niedersachsen einen „Sparvorteil“ in Höhe von 285,63 Euro.
Die Ablehnung des Einspruchs begründet die Kasse damit, dass vermeidbare Fehler vor der Abrechnung abzustellen sind und daher nicht anerkannt werden (siehe Foto). Das DAP hält das allerdings für rechtlich nicht haltbar.
Kein einheitliches Fehlermanagement
Offenbar gelten je nach Krankenkasse eigene Rechtsansichten,
wie mit der Fehlerkorrektur durch
Apotheken umgegangen wird, resümiert das DAP:
- So wie hier, dass vermeidbare Fehler vor der Abrechnung abzustellen sind und Korrekturen daher auch nicht anerkannt werden.
- In anderen Fällen, in denen die Korrekturen vor der Einreichung durchgeführt wurden, wurden die Korrekturen „freigerubbelt“ und retaxiert.
- Oder als drittes Szenario: nachträglich durchgeführte Korrekturen wurden nicht anerkannt mit der Begründung, dass die Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe angeblich noch nicht vorgelegen hätten.
Klare Vereinbarungen zum Fehlermanagement sind Fehlanzeige, wären aber nach Ansicht des DAP für die Zukunft wünschenswert.
Wie der Einspruch der Apotheke, die sich ursprünglich an das DAP gewandt hatte, ausgegangen ist, ist nicht bekannt.
2 Kommentare
Kassenwillkür
von Wolfgang Steffan am 12.02.2016 um 8:52 Uhr
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Krankenkassenwillkür
von gerd reitler am 11.02.2016 um 18:56 Uhr
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