- DAZ.online
- News
- Recht
- DocMorris-Anwälte beim ...
Werbung Durch Versandhändler Otto
DocMorris-Anwälte beim Bundesverfassungsgericht abgeblitzt
Die Anwälte von DocMorris hatten erneut keinen Erfolg: Diesmal vertraten sie den Versandhändler Otto, der 2006 für DocMorris und deren Boni geworben hatte. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun: Der Bundesgerichtshof hat Otto nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen, weil er die DocMorris-Werbung für unzulässig befand, ohne die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Erst eine Woche zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Hamburger Kanzlei Diekmann Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen. In diesem Fall war DocMorris selbst Mandantin. Es ging um unerstattet gebliebene Herstellerrabatte – und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob für die niederländische Versandapotheke das deutsche Arzneimittelpreisrecht gilt, wenn sie Medikamente an Kunden in Deutschland verschickt. Schon hier befanden die Verfassungsrichter: Das Bundessozialgericht, die Vorinstanz, hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht anrufen müssen, um diese Frage dort zu klären.
OTTO-Werbung fiel in allen Vorinstanzen durch
Im Fall von Otto läuft es auf die gleiche Frage und die gleiche Antwort hinaus - mag auch die Ausgangssituation eine andere sein. Hier hatte der Hamburger Versandhändler auf seiner Internetseite für DocMorris geworben und seinem Katalog eine Werbebroschüre der Apotheke beigelegt. Darin warb DocMorris mit Boni, die hinterher alle drei Instanzen, also auch der Bundesgerichtshof, als unzulässig bewerteten. Otto wurde untersagt, diese Apotheke zu empfehlen.
Hartnäckige Anwälte
Bekanntlich sind die DocMorris-Anwälte immer noch der Auffassung, dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes falsch lag, als er 2012 entschied, dass europäische Versandapotheken, die Kunden in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen, das deutsche Preisrecht zu beachten haben und eine Kollision mit Europarecht klar ausschloss. Schon gar nicht können sie verstehen, dass der Gesetzgeber dies auch noch im Arzneimittelgesetz besiegelte (§ 78 Absatz 1 Satz 4 AMG). Tatsächlich hat es Rechtsanwalt Diekmann mittlerweile geschafft, einen seiner vielen Fälle vor den EuGH zu bringen, der voraussichtlich noch in diesem Jahr die endgültige Entscheidung treffen wird.
Derweil versucht er es aber auch mit Verfassungsbeschwerden. Er hält nicht nur § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG für verfassungswidrig, auch seien seine Mandanten in ihren Grundrechten verletzt. Da zuvor kein mit der Sache befasstes Gericht sich bemüßigt sah, dem EuGH diese Frage vorzulegen, habe man sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zudem rügte Diekmann eine Verletzung der Berufsfreiheit.
Verfassungsrichter: BGH hat alles richtig gemacht
Doch das Bundesverfassungsgericht befand auch im Fall von Otto, dass die Vorlage nach Luxemburg nicht nötig war. Teilweise sei schon der Vortrag nicht substantiiert genug. Was die behauptete Vorlagepflicht und damit angeblich einhergehende Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft, so sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Der Bundesgerichtshof habe seine Vorlagepflicht weder verkannt noch sei er bewusst von der EuGH-Rechtsprechung zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen, ohne vorzulegen. Vielmehr habe er sich „mit der unionalen Rechtslage intensiv auseinandergesetzt“ – und sei letztlich von einer klaren Rechtslage ausgegangen. In methodisch nicht zu beanstandender Weise habe der Bundesgerichtshof dargelegt, warum ihn die Argumente der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen. Nicht zuletzt weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass in der Literatur keine nennenswerten Gegenstimmen zum Beschluss des Gemeinsamen Senats gibt.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2016, Az.: 2 BvR 929/14
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.