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Fragwürdige Apotheker-Empfehlung
Werbung für Pferdesalbe mit BVDA-Siegel verboten
Wer mit dem Siegel des Bundesverbands Deutscher Apotheker wirbt, muss achtsam sein. Dem Hersteller einer Pferdesalbe wurde nun in zweiter Instanz untersagt, diese als „Produkt des Jahres“ anzupreisen. Der Verbraucher könne nämlich nur auf Umwegen herausfinden, worauf diese Aussage fußt.
Erneute Schlappe für das BVDA-Siegel: Schon für Wick MediNait durfte nicht mit der Auszeichnung „Medikament des Jahres“ geworben werden. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt auch die Werbung für „Apothekers Original Pferdesalbe Gold“ mit der BVDA-Auszeichnung „Produkt des Jahres“ in einem Anzeigenblatt verboten. Und zwar noch weitgehender als die Vorinstanz.
Equimedis Dr. Jacoby hatte in einer Werbebeilage zu einem Anzeigenblatt sowie im Internet für seine Pferdesalbe mit dem BVDA-Siegel „Produkt des Jahres“ geworben – um ein Arzneimittel handelt es sich bei der Pferdesalbe nämlich nicht. Auf der Eingangsseite der eigenen Internetseite heißt es zusätzlich: „Produkt des Jahres 2011 – 2014. Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“ Seitlich davon findet sich ein Link, der zu „mehr Informationen“ führte. Die Wettbewerbszentrale hielt und hält beide Varianten für irreführend, weil sie nur unzureichende Informationen bereithalte.
Schon in der ersten Instanz wurde dies im Hinblick auf die Werbebeilage bestätigt. Doch die Wettbewerbszentrale wollte mehr – und bekam mehr. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun auch die Internetwerbung für unzulässig befunden. Denn wer mit Siegeln oder Testergebnissen für ein Produkt wirbt, muss dafür sorgen, dass die Fundstelle für den Verbraucher eindeutig und leicht zugänglich ist. Anderenfalls handelt er unlauter, weil er die Entscheidungsfreiheit durch die Vorenthaltung wesentlicher Informationen beeinflusse.
Fragwürdige Apotheker-Umfrage
Im vorliegenden Fall werde dem Verbraucher mit der Werbung mit dem Siegel „Produkt des Jahres 2014“ suggeriert, die beworbene Salbe habe bei einer Umfrage unter Deutschlands Apothekern zu Pferdesalben in den Jahren 2011 bis 2014 das beste Ergebnis erzielt. Entsprechend werde in dem „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation“ das Produkt der Beklagten als „Testsieger" bezeichnet. Diese Werbung erwecke den Eindruck, dass der Test verfügbar und unter den angegebenen Daten auffindbar ist. Da es einen Link zu „mehr Informationen“ gibt, sieht auf den ersten Blick auch alles in Ordnung aus.
Doch die Fundstellenangabe, zu der der Link führt, genügt dem Gericht zufolge inhaltlich nicht den Anforderungen, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Dort werden zwar Titel und Herausgeber der Publikation genannt (Magazin „Der Neue Apotheker", Organ des Bundesverbandes Deutscher Apotheker e.V., Ausgabe: ,,Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation - Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014"). Doch da es sich hier nicht um eine bekannte Publikation wie etwa den „Test“-Zeitschriften von Stiftung Warentest handelt, die jeder problemlos kaufen kann, bedürfe es zusätzlicher Angaben. Erschwert wird dies hier schon dadurch, dass der Titel der Fundstelle nicht korrekt wiedergegeben ist. Das Handbuch hat eigentlich den Titel: „Medikamente des Jahres 2014 - Handbuch zur Empfehlungshäufigkeit von OTC-Produkten".
Höchst umständlicher Weg zur Quelle
Auch die vom Hersteller angegebene ISSN-Nummer genügt dem Gericht nicht. Diese wäre nur dann ausreichend, wenn die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel unter Angabe der ISSN ohne Schwierigkeiten bezogen werden könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil es sich bei der ISSN-Nummer nur um jene der Zeitschrift handelt, der die Publikation beigelegt war. Zumindest müssten dem Gericht zufolge die Kontaktdaten des Verlages direkt in der Fundstellenangabe aufgeführt werden, damit der Verbraucher eine Chance hat, die Publikation zu beziehen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 31. März 2016, Az.: 6 U 51/15
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