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Telefonnummer und Vorname des Arztes
Apotheker sollen Rezepte ergänzen dürfen
Letzten Sommer sorgte eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung für Unruhe in Apotheken: Ein Rezept muss nun auch den Vornamen und die Telefonnummer des Verordners enthalten. Es stellte sich die Frage: Darf eine Kasse retaxieren, wenn die Angaben fehlen? Nun will das Bundesgesundheitsministerium für eine Klarstellung sorgen.
Die Änderung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), nach der seit Juli letzten Jahres auch Vorname und Telefonnummer des Arztes auf einem Rezept angegeben sein müssen, hat viele Apotheken verunsichert. Eigentlich sollen diese Angaben gerade dem Apotheker dienen: Er soll leichter Kontakt zum Verordner finden können, wenn er Fragen zum Rezept hat.
Doch zugleich stellte sich die Frage: Können Krankenkassen eine Verordnung, die die Angaben nicht enthält, als „nicht ordnungsgemäß“ abstempeln – mit der Folge, dass der Apotheker seinen Anspruch auf Vergütung einbüßt? Angesichts der Tatsache, dass es immer noch Ärzte gibt, die keine Stempel mit allen erforderlichen Angaben nutzen, eine nachvollziehbare Befürchtung.
Friedenspflicht
Juristen waren sich
recht schnell einig: So kann das nicht gemeint sein. Doch Zweifel blieben. Die
Krankenkassen erklärten sich bereit, vorerst auf Retaxationen in derartigen
Fällen zu verzichten, verlängerten Friedenspflichten auch bis in dieses Jahr
hinein. Noch ist kein Fall bekannt, dass eine Apotheke retaxiert wurde, weil
auf einem Rezept der Vorname fehlte.
Nun hat offenbar auch das Bundesgesundheitsministerium ein Einsehen, dass die gegenwärtige Situation für Apotheker unbefriedigend ist – und will nachbessern. Es hat den Verbänden – darunter der ABDA – den Entwurf einer 15. Verordnung zur Änderung der AMVV zur Stellungnahme vorgelegt. Unter anderem ist darin ein neuer Absatz 6a für § 2 AMVV vorgesehen. Dieser lautet:
„(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, ist der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person befugt, die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“
Was ist „zweifelsfrei“?
In der Begründung heißt es dazu: „Als zweifelsfrei bekannt sind diese Angaben anzusehen, wenn die Apotheke die Daten verifiziert hat oder z. B. auf Grund örtlicher Nähe häufig Rezepte der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen verschreibender Person und dem Apotheker besteht (z.B. Belieferung des Sprechstundenbedarfs der verschreibenden Person durch die Apotheke)“.
Zudem werde den Apothekern mit der Regelung „die Möglichkeit gegeben, in unkomplizierter Weise Retaxierungen durch die gesetzlichen Krankenkassen wegen fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen zu vermeiden, wenn die verschreibende Person es versäumt hat, diese Angaben zu vermerken, dies in der Apotheke bemerkt wurde und die fehlenden Angaben in der Apotheke nachgetragen wurden“.
Bis zum 7. Juni können die Verbände nun zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Die Aussichten auf eine Änderung dürften gut sein.
15 Kommentare
Einfache Lösung?
von Dr. Jochen Pfeifer am 13.05.2016 um 12:46 Uhr
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Retax
von Dr. Radman am 13.05.2016 um 10:30 Uhr
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Normadressat
von Michael Mischer am 13.05.2016 um 10:25 Uhr
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Rez.-änderung
von Axel Mölders am 13.05.2016 um 9:52 Uhr
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Licht und Schatten
von Kerstin Kemmritz am 13.05.2016 um 7:28 Uhr
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Falscher Normadressat
von Uwe Hüsgen am 12.05.2016 um 20:10 Uhr
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Das ist Wahnsinn
von Gerd Reitler am 12.05.2016 um 19:06 Uhr
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wirklich erfreulich?
von Dr. Thomas Müller-Bohn am 12.05.2016 um 18:38 Uhr
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AW: Wirklich erfreulich?
von Dieter Drinhaus am 13.05.2016 um 11:48 Uhr
Götz v. Berlechingen
von Peter Brunsmann am 12.05.2016 um 18:29 Uhr
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Telefonnummer gemäß telefonischer Rücksprache!
von Andreas Grünebaum am 12.05.2016 um 18:11 Uhr
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weniger als ein kleiner Schritt
von Tom Dupke am 12.05.2016 um 17:55 Uhr
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Es geht voran!
von Kerstin Kemmritz am 12.05.2016 um 17:23 Uhr
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