Telefonnummer und Vorname des Arztes

Apotheker sollen Rezepte ergänzen dürfen

Berlin - 13.05.2016, 18:00 Uhr

Unvollständiger Arzstempel? Das BMG will Klarheit für Apotheken schaffen und sie vor Retaxationen schützen. (Foto: contrastwerkstatt/Fotolia)

Unvollständiger Arzstempel? Das BMG will Klarheit für Apotheken schaffen und sie vor Retaxationen schützen. (Foto: contrastwerkstatt/Fotolia)


Letzten Sommer sorgte eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung für Unruhe in Apotheken: Ein Rezept muss nun auch den Vornamen und die Telefonnummer des Verordners enthalten. Es stellte sich die Frage: Darf eine Kasse retaxieren, wenn die Angaben fehlen? Nun will das Bundesgesundheitsministerium für eine Klarstellung sorgen.

Die Änderung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), nach der seit Juli letzten Jahres auch Vorname und Telefonnummer des Arztes auf einem Rezept angegeben sein müssen, hat viele Apotheken verunsichert. Eigentlich sollen diese Angaben gerade dem Apotheker dienen: Er soll leichter Kontakt zum Verordner finden können, wenn er Fragen zum Rezept hat.

Doch zugleich stellte sich die Frage: Können Krankenkassen eine Verordnung, die die Angaben nicht enthält, als „nicht ordnungsgemäß“ abstempeln – mit der Folge, dass der Apotheker seinen Anspruch auf Vergütung einbüßt? Angesichts der Tatsache, dass es immer noch Ärzte gibt, die keine Stempel mit allen erforderlichen Angaben nutzen, eine nachvollziehbare Befürchtung. 

Friedenspflicht

Juristen waren sich recht schnell einig: So kann das nicht gemeint sein. Doch Zweifel blieben. Die Krankenkassen erklärten sich bereit, vorerst auf Retaxationen in derartigen Fällen zu verzichten, verlängerten Friedenspflichten auch bis in dieses Jahr hinein. Noch ist kein Fall bekannt, dass eine Apotheke retaxiert wurde, weil auf einem Rezept der Vorname fehlte.

Nun hat offenbar auch das Bundesgesundheitsministerium ein Einsehen, dass die gegenwärtige Situation für Apotheker unbefriedigend ist – und will nachbessern. Es hat den Verbänden – darunter der ABDA  – den Entwurf einer 15. Verordnung zur Änderung der AMVV zur Stellungnahme vorgelegt. Unter anderem ist darin ein neuer Absatz 6a für § 2 AMVV vorgesehen. Dieser lautet: 

„(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, ist der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person befugt, die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“

Was ist „zweifelsfrei“?

In der Begründung heißt es dazu: „Als zweifelsfrei bekannt sind diese Angaben anzusehen, wenn die Apotheke die Daten verifiziert hat oder z. B. auf Grund örtlicher Nähe häufig Rezepte der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen verschreibender Person und dem Apotheker besteht  (z.B. Belieferung des Sprechstundenbedarfs der verschreibenden Person durch die Apotheke)“.

Zudem werde den Apothekern mit der Regelung „die Möglichkeit gegeben, in unkomplizierter Weise Retaxierungen durch die gesetzlichen Krankenkassen wegen fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen zu vermeiden, wenn die verschreibende Person es versäumt hat, diese Angaben zu vermerken, dies in der Apotheke bemerkt wurde und die fehlenden Angaben in der Apotheke nachgetragen wurden“.

Bis zum 7. Juni können die Verbände nun zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Die Aussichten auf eine Änderung dürften gut sein.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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15 Kommentare

Einfache Lösung?

von Dr. Jochen Pfeifer am 13.05.2016 um 12:46 Uhr

Wir leben alle unter den Regeln des SGB V und der Arzneimittel-Lieferverträge. Leider kann man diese nicht mit einem Kundenservice verbinden, für den die Apotheken eigentlich stehen. Wie schon andere Kommentatoren sagten, ist die einzige Möglichkeit dieses Problem zu lösen, die Annahme des Rezeptes zu verweigern wegen Formfehler (was erlaubt ist) und den Patienten wieder zum Arzt zu schicken. Nur: wer macht das denn? Aber andere Lösungen wird es nicht geben. Vversuchen Sie ja nicht, in unser GKV System eine Logik reinzubekommen, die gibt es nicht. Entweder streng nach Vorschrift- oder Sie zahlen das selbst über Retax. Nur die ABDA oder BAK bzw. DAV könnten das ändern, wenn die Standesfürsten neben den ganzen social events in Berlin dafür noch Zeit haben.

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Dieser Kommentar wurde von der Redaktion aufgrund eines Verstoßes gegen die allgemeinen Verhaltensregeln gelöscht.
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Retax

von Dr. Radman am 13.05.2016 um 10:30 Uhr

..Und wenn man das Rezept nun beliefert, ohne zu ergänzen, wir man trotzdem retaxiert.

Begründung: Rezept nicht ergänzt. So haben wir es nicht gekonnt.

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Normadressat

von Michael Mischer am 13.05.2016 um 10:25 Uhr

Vermutlich denkt das BMG hier streng nach Gesetz.
Normadressat ist der Arzt. Er muss Vorname und Telefonnummer aufbringen, sonst ist die Verordnung nicht gültig. Sagt ja die AMVV.
Leider kontrolliert das keiner an der Praxistür. Und daher geht das ungültige Rezept raus und der Patient steht bei uns. Rein rechtlich müsste man die Abgabe verweigern und den Patienten zurückschicken, schließlich hat er kein gültiges Rezept. Nur, wer macht das schon gern?
Nun unterstelle ich, dass das BMG 3 Lösungsmöglichkeiten sieht:
1. Ein Gebot an die Kassen, sich mit Regressen an den Arzt zu wenden. Da wird der aber wahrscheinlich sagen: Wie wollt ihr mir verbieten ungültige Rezepte zu schreiben. Ungültig ist doch, also hätte ich kein Rezept geschrieben.
2. Streichung der Vorschrift, Vorname und Telefonnummer aufzubringen oder ins Gesetz aufnehmen, dass deren Fehlen zu ignorieren wäre. Im Ergebnis dasselbe. Da wird vermutlich die EU sage: Das entstammt einer EU-Richtlinie, das müsst ihr umsetzen wegen des gemeinsamen Markts.
3. Dem Apotheker die Möglichkeit zur Korrektur geben - aus dem Gedanken heraus, dass er immer noch die Belieferung ablehnen könnte, das aber wenn er weiß woher das Rezept kommt, unsinnig wäre.
Schön ist das nicht, aber aus einem gewissen Blickwinkel leider logisch.
Problem allein: wenn ein nicht korrigiertes Rezept durch rutscht, sind wir wieder bei der Nullretax...

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Rez.-änderung

von Axel Mölders am 13.05.2016 um 9:52 Uhr

Muss ich generell Vornamen und Tel. ergänzen obwohl ich das Rez. ohne Rückfragen fehlerfrei bearbeiten konnte? Wenn ja wem würde das dann dienen?

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Licht und Schatten

von Kerstin Kemmritz am 13.05.2016 um 7:28 Uhr

Klar kommt es einem etwas gruselig vor, dass wir uns als studierter Heilberuf darüber "freuen" sollen, dass wir nun ein paar Banalitäten auf dem Rezept eintragen dürfen, die ein anderer Heilberuf nicht umgesetzt bekommt.

Was mich dennoch positiv stimmt, ist die Tatsache, dass es kein Problem zu sein scheint, die AmVV zu ändern, wenn es dadurch Erleichterungen gibt. Und dass es möglich ist, dass Apotheker wieder mehr statt weniger selber ergänzen dürfen!

Das ist die Richtung, die ich sehen möchte, denn es gäbe auch jede Menge Pharmazeutisches, das wir ändern dürfen sollten! Und da höre ich bisher immer nur: "Wie stellen Sie sich das denn vor? Soll da etwa die AmVV geändert werden? das geht nicht!"
Geht doch.

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Falscher Normadressat

von Uwe Hüsgen am 12.05.2016 um 20:10 Uhr

An sich müsste der Normadressat der (angestrebten) Änderung von § 2 AMVV der verordnende Arzt sein; die Apotheke "im Falle der Heilung des Rezeptes" dafür honoriert werden. Nur: Apotheker kann man offensichtlich schon mit "weniger Retax" zufriedenstellen!

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Das ist Wahnsinn

von Gerd Reitler am 12.05.2016 um 19:06 Uhr

Das ist doch keine Lösung, weil ja jetzt argumentiert werden kann: "wenn der Apotheker die Daten zur Abrechnung braucht, kann er diese gerne nachtragen". Das ist ein weiteres Einfallstor für oberflächlich ausgestellte Rezepte. Warum soll ich immer für die Fehler einstehen?
Bzw. wenn ich schon meine Zeit damit vergeude, dann auch nur dann im Gegenzug für eine Aufwandsentschädigung.
Mein Steuerberater rechnet jedes Telefonat nach Zeitaufwand ab, der Arzt eine telef. Beratung mit 10,72 € und wir sollen für lau, die Daten ergänzen.
Nein, nein und nochmals nein.
Für meine Fehler stehe ich gerne gerade,
aber nicht für die Fehler anderer!

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wirklich erfreulich?

von Dr. Thomas Müller-Bohn am 12.05.2016 um 18:38 Uhr

Vordergründig ist das schön, zumal das Ministerium sich Gedanken über die Sorgen der Apotheker macht. Doch letztlich bestätigt die Überlegung des Ministeriums, dass ein fehlender Vorname, auch wenn ihn niemand braucht, ein Retax-Grund sein könnte. Schöner wäre es, wenn das Ministerium klare Retax-Regeln erlassen und dies nicht der Schiedsstelle überlassen würde.

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AW: Wirklich erfreulich?

von Dieter Drinhaus am 13.05.2016 um 11:48 Uhr

Da kann ich dem Kollegen Dr. Müller-Bohn nur zustimmen.
Was für uns Apotheker als "ordnungsgemäße Verordnung" anzusehen ist, ist in den Lieferverträgen explizit und abschließend geregelt. Wenn gesetzlich erforderliche Angaben fehlen, muss dies Sache der Arztpraxis sein und bleiben. Hier wird quasi eine weitere Retaxberechtigung den Kassen frei Haus geliefert und das könnte teuer für uns werden!
Der Satz " .. werde den Apothekern mit der Regelung „die Möglichkeit gegeben, in unkomplizierter Weise Retaxierungen durch die gesetzlichen Krankenkassen wegen fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen zu vermeiden... " , sollte ersetzt/ergänzt werden durch " eine Retaxierung der Apotheken ist nicht zulässig.."
Dieter Drinhaus, retaxfallen@gmx.de

Götz v. Berlechingen

von Peter Brunsmann am 12.05.2016 um 18:29 Uhr

Warum sollen wir die Arbeit von KV und Verordnern erledigen? Entweder die passen mal endlich ihren Stempel an, oder die Patienten müssen leider nochmals vorstellig werden.

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Telefonnummer gemäß telefonischer Rücksprache!

von Andreas Grünebaum am 12.05.2016 um 18:11 Uhr

Vermerkt auf dem Rezept: "Telefonnummer von Herrn Dr. Xafer Huber nach telefonischer (!) Rücksprache: 0815 47 11

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weniger als ein kleiner Schritt

von Tom Dupke am 12.05.2016 um 17:55 Uhr

Mir wird nicht klar, warum die Angaben ergänzt werden sollten, wenn sie der Apotheke ohnehin "zweifelsfrei" bekannt sind. Die KK wird doch wohl Vorname und Rufnummer des kassenärztlich zugelassenen Arztes mit Hilfe der Arztnummer selbständig ermitteln können, sollten sie benötigt werden.
Es ist schön, einen Retaxgrund weniger zu bieten - aber Schikane und unvergüteter Mehraufwand für die Apotheken bleibt es dennoch...

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Es geht voran!

von Kerstin Kemmritz am 12.05.2016 um 17:23 Uhr

Super, das ist endlich mal eine sinnvolle, pragmatische Regelung in die richtige Richtung! Kann`s kaum glauben ... Eine Art Pfingstwunder.
Gerne weiter so in diese Richtung hin zu mehr Kompetenz der Apotheker, z.B. bei Lieferengpässen, Austausch von nicht teilbaren gegen teilbare Tabletten, auch wenn diese nicht zu den drei billigsten gehören usw.

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