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Bundesverfassungsgericht
Zyto-Apotheker scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Rückschlag für Apotheker: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts zu den Zyto-Ausschreibungen der AOK Hessen nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Zytostatika-herstellenden Apotheken müssen die Hoffnung auf eine juristische Lösung in ihrem Sinne aufgeben. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom letzten November, demzufolge das Wirtschaftlichkeitsgebot das Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl schlägt, hat Bestand. Apotheker, die Versicherte der AOK Hessen mit onkologischen Zubereitungen versorgt haben, obwohl sie keinen Exklusiv-Vertrag mit der Kasse geschlossen hatten, müssen happige Retaxationen hinnehmen.
Der Apotheker, der nun auf über 70.000 Euro sitzen bleibt,
hatte versucht, in Karlsruhe noch seine Grundrechte geltend zu machen.
Professor Thorsten Kingreen vom Lehrstuhl für Öffentliches
Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg hatte die Verfassungsbeschwerde vorbereitet. Doch
das Bundesverfassungsgericht hat diese nicht zur Entscheidung angenommen. Und warum – darüber lässt es Apotheker und Juristen leider im Dunklen. Der
Beschluss (Az.: 1 BvR 591/16) erging ohne
Gründe, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Er fiel bereits am 13. April 2016.
Damit ist die zweite Verfassungsbeschwerde gescheitert, die sich gegen die Nullretaxationen von Apotheken richtete. Auch im Musterstreit, in darum ging, ob die Abgabe eines Nicht-Rabattarzneimittels trotz bestehenden Vertrags und ohne weitere Begründung den Vergütungsanspruch des Apothekers entfallen lässt, blieb der Weg nach Karlsruhe glücklos.
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