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Bundesverwaltungsgericht
Heimversorgende Apotheken dürften externe Lagerräume nutzen
Der Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker freut sich über das jüngste Apotheken-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Danach dürfen externe Lagerräume für die Heimversorgung auch weitergehend genutzt werden. Der Verband sieht mit der Entscheidung seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt.
Klaus Peterseim, Vorsitzender des Bundesverbandes der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA), darf sich wieder über eine höchstgerichtliche Entscheidung freuen. Zuletzt hatte Peterseim, der auch Vorsitzender des Verbands der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) ist, mit den Gerichten gehadert – vor allem mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu den Zytostatika-Ausschreibungen der AOK Hessen. Doch das jüngste Urteil aus Leipzig ist für Peterseim „eine gute Nachricht für die heimversorgenden Apotheken“.
Nach der am 25. Mai ergangenen Entscheidung dürfen in den ausgelagerten Räumlichkeiten einer heimversorgenden Apotheke zusätzlich zur bloßen Lagerhaltung auch weitere zur Heimversorgung erforderliche Tätigkeiten durchgeführt werden. So dürfen beispielsweise Bestellungen von Heimbewohnern entgegengenommen werden, es kann die Endkontrolle der Arzneimittel erfolgen und das Medikationsmanagements durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten nach dem Apothekengesetz nicht zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind.
BVKA begrüßt Rechtssicherheit
„Diese höchstrichterliche Entscheidung bestätigt die Rechtsauffassung, die der BVKA seit Inkrafttreten der neugefassten Apothekenbetriebsordnung von 2012 in zahllosen Gesprächen und Stellungnahmen gegenüber den zuständigen Ministerien, Behörden und Kammern der Länder vertreten hat“, erklärt Peterseim. Das Urteil sorge endlich für Rechtssicherheit. Es helfe, dass die bis dato nur für die Krankenhausversorgung geltende Ausnahmeregelung auf die Heimversorgung ausgedehnt werden kann.
Was die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte erweiterte Betriebserlaubnis betrifft, die auch die ausgelagerten Räume umfassen müsse, will der BVKA allerdings erst einmal auf die Urteilsgründe warten. Über diesen Punkt war in der mündlichen Verhandlung noch lange diskutiert worden – auch die Beteiligten warten in diesem Punkt daher gespannt auf die Entscheidungsgründe.
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