Interview zum Retax-Schiedsspruch

Sozialgerichte werden zu Kurskorrektur gezwungen sein

Berlin - 01.06.2016, 16:00 Uhr

Elmar Mand  erläutert im DAZ-Interview die Kernregelungen des Retax-Kompromisses, (Foto: Chris Hartlmair)

Elmar Mand erläutert im DAZ-Interview die Kernregelungen des Retax-Kompromisses, (Foto: Chris Hartlmair)


Sowohl den Kassen als auch den Apothekern verlangt die seit dem heutigen Mittwoch geltende neue Regelung zur Apotheken-Vergütung im Rahmenvertrag einiges ab. Doch Dr. Elmar Mand, der als unabhängiges Mitglied der Schiedsstelle dazu beigetragen hat, dass es den Retax-Kompromiss überhaupt gibt, glaubt, dass viele Streitfragen nun geklärt sind.

Am 1. Juni treten die neuen Regelungen in § 3 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung in Kraft. Er regelt, wann ein Vergütungsanspruch der Apotheke gegen die Krankenkasse entsteht – und zwar auch, wenn sie eine nicht ordnungsgemäße Verordnung beliefert. Das heißt: Wird jetzt retaxiert, sind die Neuregelungen bei einer Entscheidung zu beachten. Und zwar auch, wenn das Rezept bereits vorher eingereicht war.

Lange hatten DAV und GKV-Spitzenverband um eine solche Änderung im Rahmenvertrags gerungen. Vergeblich. Darum kam im Retax-Streit die Schiedsstelle zum Zug. Sie hat vergangene Woche einen Kompromiss herbeigeführt. Über diesen sprach die DAZ mit Dr. Elmar Mand von der Uni Marburg. Er war bei den Verhandlungen vor der Schiedsstelle und der Lösungsfindung direkt beteiligt: Neben dem Vorsitzenden Dr. Reiner Hess waren er und Prof. em. Dr. Ingwer Ebsen weitere unabhängige Mitglieder des Schlichtungs-Gremiums .

Im Gespräch mit der DAZ erläutert der Rechtswissenschaftler die Kernregelungen des Kompromisses, geht auf Kritik ein, es bleibe zu viel Interpretationsspielraum,  und erläutert, warum meint, dass die Sozialgerichte bei ihren künftigen Entscheidungen zu Vergütungsfragen von Apothekern zu einer Kurskorrektur gezwungen sein werden. Zudem macht Mand deutlich, warum der Kompromiss nicht auch Fälle erfasst, bei denen es die Nichtbeachtung von Rabattverträgen geht. Hier bleibt es dabei: Ohne Begründung droht die Null-Retaxation. „Eine gegenteilige Regelung im Rahmenvertrag wäre schlicht rechtswidrig und unwirksam“, betont Mand. „Denn sie würde, wie das Bundessozialgericht bereits festgestellt hat, zentrale Steuerungsmechanismen der Arzneimittelversorgung in der GKV aushöhlen und das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzen“.

Lesen Sie das gesamte Interview mit Dr. Elmar Mand in der aktuellen DAZ Nr. 22/2016, S. 11


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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