Verbot von Auslandsversicherungen

Betriebskrankenkassen fordern mehr Gestaltungsspielraum

Stuttgart - 02.06.2016, 09:40 Uhr

Krank im Ausland? Gesetzliche Kassen dürfen keine Reisekrankenversicherungen für alle Mitglieder abschließen. (Foto: ursule / Fotolia)

Krank im Ausland? Gesetzliche Kassen dürfen keine Reisekrankenversicherungen für alle Mitglieder abschließen. (Foto: ursule / Fotolia)


Aus ihren Mitgliedsbeiträgen dürfen gesetzliche Kassen nicht alles bezahlen. Reisekrankenversicherungen gehören nicht dazu, entschied das Bundessozialgericht. Franz Knieps, Vorstand des BKK-Dachverbands, fordert gegenüber DAZ.online nun Gesetzesänderungen.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen nur gesetzlich erlaubte Leistungen übernehmen, bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Das Bundesversicherungsamt (BVA) war gegen einen Gruppenversicherungsvertrag für eine Auslandskrankenversicherung vorgegangen, den der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK) entwickelt hatte. 26 Kassen mit 3,1 Millionen Mitgliedern hatten sich ihm angeschlossen.

Kassen dürfen zwar Kooperationen mit privaten Versicherern abschließen, um ihren Mitgliedern günstige Tarife anzubieten. Doch sie dürfen diese laut den Kasseler Richtern nicht quasi-automatisch versichern. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Der Rahmenvertrag des inzwischen aufgelösten BKK Bundesverbandes sollte die Nachfrage der BKKen bündeln und gute Konditionen – auch für Mitglieder kleinerer BKKen – erreichen, schreibt der neu gegründete BKK Dachverband auf Nachfrage. So könnten sich Vorteile bei Gesundheitsprüfungen oder Altersbeschränkungen ergeben.

Der Gesetzgeber soll Freiräume schaffen

„BSG und BVA haben eine Chance vergeben, dass Krankenkassen versichertennah und effizient handeln können“, erklärt Franz Knieps, Vorstand des BKK-Dachverbands, gegenüber DAZ.online. Der Verband sieht seine Angebote als Service gegenüber den versicherten Mitgliedern. Es sei für Nicht-Fachleute sehr schwierig, die diversen Angebote und Kombi-Pakete zu vergleichen, die Lücken des gesetzlich geregelten Umfangs ausgleichen können. So auch bei Sehhilfen oder Festzuschüssen zum Zahnersatz.

„Die Versicherten müssen also selbstständig über den Schutz entscheiden“, sagt Knieps zu der Entscheidung. Er will sich jedoch nicht hiermit zufriedengeben. „Die BKK wird sich dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber jetzt eine solche Möglichkeit schafft“, erklärt Knieps.

Mündliche Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2016, Az.: B 1 A 2/15 R


Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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