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Apothekerverband Brandenburg
Es geht nur um Wettbewerbsvorteile
Der Apothekerverband Brandenburg kann der Argumentation des EuGH-Generalanwalts nicht folgen, die deutsche Arzneimittelpreisbindung erschwere ausländischen Versandapotheken den Marktzugang in Deutschland. Er ist überzeugt: Die ausländischen Versender haben sogar erhebliche Vorteile
Am 2. Juni hat Maciej Szpunar, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge im Rx-Boni-Verfahren veröffentlicht. Bei den deutschen Apothekern macht sich nun großes Unverständnis breit. Szpunar ist der Auffassung, für ausländische Versandapotheken wie DocMorris sei es ein Handelshemmnis, dass sie deutschen Kunden auf verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Boni geben dürfen. Ihnen werde der Marktzugang – im Vergleich zu Vor-Ort-Apotheken – erschwert. Denn sie könnten schließlich nur über den Versand aktiv werden, während deutschen Apotheken mit dem Versand nur ein zusätzlicher Vertriebsweg offen stehe. Damit sei das Rx-Boni-Verbot für ausländische Versandapotheken europarechtswidrig – und auch nicht durch Gründe des Verbraucherschutzes gerechtfertigt.
Ausländische Versender entziehen sich Gemeinwohlaufgaben
Der Apothekerverband Brandenburg (AVB) kann dem nicht folgen. „Ganz im Gegenteil sieht der AVB erhebliche Vorteile auf Seiten der ausländischen Versandapotheken. Diese sind von jeglichen Gemeinwohlaufgaben entbunden, die von deutschen Apotheken geleistet werden“, heißt es in einer Pressemeldung des Verbandes.
Der AVB verweist auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Dieser hatte im August 2012 formuliert, dass der deutsche Gesetzgeber „verschreibungspflichtige Arzneimittel im Interesse der sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einer umfassenden – und damit auch den grenzüberschreitenden Versandhandel einbeziehenden – Preisbildung unterstellt hat, um so der Gefahr eines ruinösen Preiswettbewerbs unter Apotheken entgegenzuwirken, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung zu sichern und die Gefahr eines Fehl- oder Mehrgebrauchs von Medikamenten zu mindern“.
Die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch den Gesetzgeber spiegele die Auffassung vom Arzneimittel als „Ware der besonderen Art“ wider, betont der AVB. Deshalb hätten diese Arzneimittel in allen Apotheken zum Schutz der Patienten den gleichen Preis.
Durchsichtige Argumente
„Dieses ordnungspolitische und verbraucherschützende Prinzip unserer Gesundheitsversorgung wird immer wieder von einer ausländischen Versandapotheke unterlaufen“, beklagt Olaf Behrendt, zweiter stellvertretender Vorsitzender des AVB. „Das Argument, gerade durch die Preisbindung benachteiligt zu sein, ist doch ein recht durchsichtiges, denn hier will sich ein Versender einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den inländischen Apotheken schaffen“. Doch dies sei nicht einmal der springende Punkt: „Boni und Rabatte haben einfach nichts bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu suchen“, so Behrendt. Ein von Krankheit betroffener Mensch befinde sich in einer besonderen Notlage, die nicht für Preiswettbewerb missbraucht werden sollte.
Auch die ABDA hat die Ausführungen des Generalanwalts bereits kritisiert. Und auch der Jurist Dr. Elmar Mand von der Uni Marburg hält die Ausführung für rechtlich nicht überzeugend. Nun heißt es geduldig sein. In drei bis sechs Monaten ist das Urteil aus Luxemburg zu erwarten. Schon in anderen Apotheken-Verfahren hat der EuGH anders entschieden als die Generalanwaltschaft es empfohlen hatte – wie es diesmal aussieht, kann noch niemand sagen.
2 Kommentare
Anfixen...
von Bernd Jas am 04.06.2016 um 13:44 Uhr
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Boni
von Michael Zeimke am 03.06.2016 um 16:32 Uhr
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