Anti-Korruptionsgesetz tritt in Kraft

Korruption wird strafbar

Berlin - 03.06.2016, 14:05 Uhr

Apotheker sind künftig strafbar, wenn sie einem Arzt Geld für die Zuweisung von Patienten anbieten. (Foto: Halfpoint/Fotolia)

Apotheker sind künftig strafbar, wenn sie einem Arzt Geld für die Zuweisung von Patienten anbieten. (Foto: Halfpoint/Fotolia)


Am heutigen Freitag wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit tritt es am 4. Juni in Kraft. Die neuen Regelungen sollen vor allem im Bereich der Vertragsärzte Lücken schließen. Aber auch Apotheker sollten sich der neuen Straftatbestände bewusst sein.

Das Anti-Korruptionsgesetz hatte einen langen Vorlauf. Seinen Anfang nahm es mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das mittlerweile vier Jahre zurückliegt. Der BGH hatte entschieden, dass sich Kassenärzte nicht strafbar machen, wenn sie von einem Pharma-Unternehmen Geschenke für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen. Die bestehenden Strafrechtsnormen würden lediglich angestellte Klinikärzte erfassen. Die Karlsruher Richter gaben dem Gesetzgeber auf, diese Lücke zu schließen.

Lange wurde dann um das Gesetz gerungen. Nach ersten Vorstößen aus dem Bundesrat, legte Anfang letzten Jahres schließlich doch Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) einen Gesetzentwurf vor. Vieles, was anfänglich geplant war, wurde später verworfen. Es kam zum Knatsch zwischen Gesundheits- und Rechtspolitikern – erstere wollten eine weitergehende Strafbarkeit, die letztere aber aus verfassungsrechtlichen Gründen ablehnten. Am Ende fielen die Regelungen aus Sicht der Apotheker sehr viel milder aus als anfänglich befürchtet. Und nun kann das Gesetz tatsächlich in Kraft treten. Am 3. Juni erfolgte die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Arzneimittelbezug nur in Ausnahmen kritisch

Kernstück des Gesetzes sind die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB). Erhält ein Angehöriger eines Heilberufs dadurch Vorteile, dass bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten einen Anbieter dieser Leistungen bevorzugt, macht er sich zukünftig strafbar. Ihm droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen von bis zu fünf Jahren. Das gleiche gilt beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten „die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind“, oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. Der Arzneimittelbezug kann also nur in sehr eng umgrenzten Fällen strafrechtlich kritisch werden. Anfängliche Apothekersorgen, sogar Skonti vom Großhandel könnten künftig eine Strafbarkeit begründen, sind damit vom Tisch.

Eine Strafbarkeit für Apotheker kommt vor allem dann in Betracht, wenn sie selbst andere Heilberufler bestechen. Beispielsweise, wenn sie einem Arzt einen Vorteil dafür versprechen machen, dass er ihnen Patienten zuführt.

Luczak: „Heilmittel gegen das Geschwür der Korruption“

Dr. Jan-Marco Luczak, zuständiger Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für das Gesetz, freut sich, dass die bestehende Strafbarkeitslücke nun „endlich geschlossen“ ist. „Mit dem Gesetz haben wir endlich ein Heilmittel gegen das Geschwür der Korruption: Die überwältigende Zahl der heilberuflich Tätigen arbeitet ehrlich im Sinne des Patienten, aber schwarze Schafe können jetzt endlich auch strafrechtlich belangt werden“. Für Patienten sei es „ein guter Tag“, sagt Luczak. Es gebe nun einen verbindlichen Rechtsrahmen für einen fairen Wettbewerb – und außerdem werde das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten, Ärzten und allen in den Heilberufen Tätigen geschützt. „Ein Patient muss sich darauf verlassen können, dass die Verordnung eines Medikaments oder die Empfehlung eines Krankenhauses allein aus medizinischen Gründen erfolgt. Irgendwelche Vorteile dürfen dabei keine Rolle spielen“.

Kritiker des Gesetzes hatten zuletzt immer wieder beklagt, dass der Patientenschutz zu kurz komme und die wettbewerbsrechtliche Ausrichtung zu stark sei. Auch der Bundesrat ließ das Gesetz letztlich unter Vorbehalt passieren: Er fasste einen Entschließungsantrag, in dem er kritisiert, dass der Verweis auf die berufsrechtlichen Pflichten gestrichen wurde – und dass Apotheker weitgehend ausgenommen sind. Die Länder bitten daher die Bundesregierung zu beobachten, ob zukünftig in der Praxis Strafverfolgungslücken auftreten, die geeignet sind, das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem zu beeinträchtigen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Weiter zum EuGH

von Roy Bean am 04.06.2016 um 9:33 Uhr

Gilt dieses Gesetz auch europaweit? Da kann unser polnischer Freund doch gleich weiterplädieren.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

das ist....

von Karl Friedrich Müller am 03.06.2016 um 16:59 Uhr

,,,,, ganz toll! Dürfen wir da nun mitmachen? Oder dürfen nur Ärzte und Firmen korrupt sein?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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