Mehr Geld für Apotheker

So funktioniert die neue Rezepturvergütung

Berlin - 11.07.2016, 11:05 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Honorarerhöhungen für Apotheker in den Bereichen Rezepturen und BtM-Abgabe.(Foto: M. Schuppich / fotolia)

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Honorarerhöhungen für Apotheker in den Bereichen Rezepturen und BtM-Abgabe.(Foto: M. Schuppich / fotolia)


BMG will den Beratungsaufwand der Apotheker besser honorieren

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) begründet die Honorarerhöhung so: „Der Vorschlag verfolgt das Ziel der besseren Honorierung insbesondere des Beratungsaufwandes auch bei Rezepturen. Die vorgeschlagene Regelung ist einfach, klar und eindeutig und verursacht bei allen Beteiligten praktisch keinen Erfüllungsaufwand. Zudem kommt die Erhöhung der Vergütung gezielt nur den Apotheken zugute, die auch Rezepturarzneimittel herstellen und trägt somit zur Sicherstellung der Versorgung mit Standardrezepturen bei.“

Wie viel Honorar die Apotheker mit dieser Honorarerhöhung insgesamt mehr bekommen werden, lässt sich nur schwer berechnen. Die ABDA hat lediglich Zahlen darüber veröffentlicht, wie viele Rezepturen die Apotheker im vergangenen Jahr insgesamt hegestellt haben (knapp 14 Millionen). Eine Aufschlüsselung in die einzelnen Arbeitspreis-Kategorien gibt es nicht.

Eine weitere Honorarerhöhung steht den Apothekern im Bereich der BtM-Abgaben vor. Zu diesem Punkt heißt es im Eckpunktepapier kurz und trocken: „Zusätzlicher Betrag künftig unter Berücksichtigung des Dokumentationsaufwandes erhöht auf 2,91 Euro: Anwendung des Zuschlags auch auf sogenannte T-Rezepte.“ Bislang erhalten die Apotheker pro BtM-Abgabe eine zusätzliche Pauschale von 26 Cent.

Die von den Regierungsfraktionen vorgeschlagene Deckelung der 3-Prozent-Marge ist in den Eckpunkten nicht enthalten. Überraschenderweise ist aber eine Änderung im Bereich der Einzelimporte geplant: Derzeit gibt § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Apotheken die Möglichkeit, in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des Einzelimports zu beziehen. Unter anderem muss es sich um eine Bestellung einzelner Personen und in geringer Menge handeln – Vorräte darf die Apotheke nicht anlegen.

Nach dem Eckpunktepapier soll nun Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken auch eine vorübergehende Vorratsbestellung in angemessenem Umgang ermöglicht werden. „Für die Akutversorgung im Krankenhaus würde eine ad hoc Einzelbestellung im Falle eines Versorgungsmangels zu lange dauern“, heißt es.

Dabei geht das Papier auch auf die Überwachungsbehörden der Länder ein. Diese befürchten im Falle einer erweiterten Importmöglichkeit nämlich eine Umgehung der Zulassungspflicht. Doch sie weisen auch auf Fälle in Krankenhäusern hin, die einen umgehenden Therapiebeginn erfordern. Daher wollen die Länder die Ausnahmeregelung in § 73 Abs. 3 AMG nur für konkrete Fälle öffnen – auch um die Ausnutzung  von Preisunterschieden  zu unterbinden „Diesem Anliegen kann durch die eng eingegrenzte Formulierung  der vorgeschlagenen  Änderung des§ 73 Absatz 3 AMG Rechnung getragen werden“, heißt es in den Eckpunkte noch etwas vage.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Diesen Artikel teilen:


3 Kommentare

Wahres Entgelt

von Reinhard Rodiger am 11.07.2016 um 23:29 Uhr

Wann endlich werden nur die real bezahlten 6,58 genannt?

Ausserdem ist das keine RezepturVERGÜTUNG, sondern eine Frechheit. Systemische Nichtentgeltung der Herstellung wird durch "Beratungszuschlag" unverhältnismässig geschönt.
Wo bleibt die Forderung nach Beratungszuschlag für KK-Rabattüberzeugungsarbeit und die Abschaffung übertriebener unsittlicher "Rabatte" ?

Bekanntlich muss gefordert werden, um etwas zu bekommen.
Wenn das unterbleibt, gibt es nur Almosen. Peinlich, das einfach hinzunehmen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Zum Kassenabschlag

von Heiko Barz am 11.07.2016 um 13:24 Uhr

Clevererweise nennt man KKassenrabatt "Abschlag" , denn ein Rabatt in dieser %talen Höhe, argumentiert mit der "überaus schnellen" Bezahlung unserer Forderungen, wäre im normalen Geschäfftsbetrieb 'unlauter'. Aber wo kein Kläger da auch kein Richter!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Kassenabschlag

von Karl Friedrich Müller am 11.07.2016 um 11:31 Uhr

Der Kassenabschlag gehört, ganz besonders bei Rezepturen, abgeschafft!

Aber wenn sogar in der DAZ steht, wie GÜNSTIG !!!! Rezepturen seien (für WEN denn?), braucht einen nichts zu wundern.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.