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In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, im Rheinland und in Hamburg sind nun ebenfalls die Zuschläge in der AOK-Zyto-Ausschreibung erteilt. Indessen hat das Bundesgesundheitsministerium erklärt, es werde die Exklusiv-Verträge im Hinblick auf das im vergangenen November ergangene Urteil des Bundessozialgerichts überprüfen.
Nachdem im November 2015 der Rechtsstreit der AOK Hessen gegen einen Apotheker, der ohne Exklusivvertrag hessische AOK-Versicherte mit Zyto-Zubereitungen versorgt hatte, zugunsten der Kasse ausgegangen war, schreiben immer mehr Krankenkassen die ambulante Zyto-Versorgung aus. So startete der AOK-Bundesverband im Frühjahr eine Ausschreibung im Namen der AOKen Hessen, Nordost und Rheinland/Hamburg.
Kürzlich wurden bereits die Zuschlagsgewinner für Hessen bekannt gegeben. Nun erfolgte die Bekanntmachung für die vergebenen Aufträge für die übrigen Regionen. Wie schon in Hessen gelang es dem AOK Bundesverband nicht, für sämtliche Lose Apotheken als Vertragspartner zu finden. So gingen unter anderem für das Gebietslos Oberhavel/Barnim (Brandenburg) oder Aachen (NRW) keine Angebote ein.
Der AOK Bundesverband will aber auch für diese „weißen Flecken“ noch Vertragsapotheken finden. Dem nun abgeschlossenen offenen Vergabeverfahren wird hierfür ein sogenanntes Verhandlungsverfahren angeschlossen.
BMG: Gesetzgeber wollte freies Apothekenwahlrecht
Nachdem die Kritik an den Zyto-Ausschreibungen nicht nachlässt, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun erklärt, es werde die Exklusivverträge überprüfen. Darum hatten kürzlich auch die Gesundheitsminister der Länder gebeten – mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts.
In einer Stellungnahme erklärt das BMG, es setze sich nachdrücklich für eine wohnortnahe Versorgung, faire Wettbewerbsbedingungen und die Stärkung mittelständischer Strukturen in der Zytostatikaversorgung ein – aufbauend auf der derzeitigen Sicherstellung durch Zytostatika herstellende öffentliche Apotheken, die sich gegebenenfalls Herstellbetriebe und Krankenhausapotheken bedienen. Zu den Ausschreibungen, die der Gesetzgeber mit § 129 Absatz 5 Satz SGB V ermöglicht hat, steht das BMG: „Ausschreibungen sind ein Anreiz für die Vertragsparteien zur wirtschaftlichen Versorgung“. Zugleich betont es aber: „Nach Begründung zum Gesetzentwurf bleibt das Recht der Versicherten zur freien Wahl der Apotheke erhalten“.
Daher sei das BMG „mit den Beteiligten im Kontakt, um die Sicherstellung der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit parenteralen Zubereitungen durch Exklusivverträge sowie den Willen des Gesetzgebers nach freier Wahl der Apotheke durch den Versicherten im Hinblick auf das BSG-Urteil zu überprüfen“. Wie das Ergebnis dieser Überprüfung aussehen wird, bleibt nun abzuwarten.
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