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- Wenn Apotheker Rot sehen
Handschriftliche Ergänzungen auf Rezepten bereiten oft Probleme: Sie sind häufig schlecht leserlich oder sie erfüllen die Formvorgaben nicht. Ganz schwierig wird es, wenn die Verordnung ganz oder teilweise in roter Farbe ausgestellt wird. Denn Rot wird beim Scannen der Rezepte herausgefiltert und ist hinterher nicht mehr sichtbar.
Über Arzthandschriften kann vermutlich jeder Apotheker Romane schreiben. Zwar wird die Mehrheit der Rezepte mittlerweile maschinell erstellt, die Probleme mit der Lesbarkeit sind also deutlich weniger geworden. Dennoch gibt es immer wieder handschriftliche Änderungen oder Ergänzungen oder im Notdienst auch gelegentlich vollständig per Hand ausgestellte Rezepte. Diese machen dem Apotheker unter Umständen mehrfach das Leben schwer. So hat man zuweilen das Gefühl für die korrekte Abgabe zumindest einen Grundkurs im Hieroglyphenlesen zu benötigen. Dazu können dann noch Probleme bei der Abrechnung kommen, weil die Formvorgaben nicht eingehalten werden.
Laut dem Retaxexperten Dieter Drinhaus vom Deutschen Apothekenportal führen Änderungen – welcher Art auch immer – mit einem Kugelschreiber oder mit Tinte praktisch immer zu Lesefehlern. Auch wenn die Unterschrift des Arztes bis in gelesene Felder hineinreicht, kann es zu Fehlern beim Einlesen kommen. Retaxierungen können die Folge sein.
Rot ist nicht lesbar
Ein absolutes No-Go sind Verordnungen beziehungsweise Ergänzungen und Änderungen auf Rezepten in roter oder violetter Farbe. Warum das so ist? Rot ist die Blindfarbe der Muster-16-Rezepte, wie die rosa Verordnungblätter offiziell heißen. Rottöne werden beim Scannen vollständig herausgefiltert. Alles, was in diesen Farben auf das Rezept geschrieben oder gedruckt ist, ist auf dem Rezeptimage nicht mehr lesbar.
Unterschreibt also der Arzt in Rot, ist die Unterschrift auf dem Original vorhanden; auf dem Scan, der die Grundlage für die Abrechnung durch die Kasse ist, aber nicht. „Besonders Arztunterschriften in roter Farbe haben zur Folge, dass Krankenkassen der Apotheke die Erstattung der Arzneimittelkosten verweigern." Sogar rechtliche Konsequenzen („Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne gültige Verordnung“) können drohen. Darauf weist Drinhaus im Retaxforum des DAP explizit hin.
Zwar kann die Apotheke selbstverständlich das Original anfordern und so nachweisen, dass die Unterschrift tatsächlich vorhanden war. Das bedeutet aber zusätzlichen Aufwand, der sich leicht durch die Wahl eines anderen Kugelschreibers vermeiden lässt.
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