OTC-Direktgeschäft

Dr. Wolff verlinkt auf Versandapotheke – und wird abgemahnt

Berlin - 18.08.2016, 13:23 Uhr

Die Firma Dr. Wolff Gruppe will den Sachverhalt erst eingehend prüfen. (Screenshot: DAZ.online)

Die Firma Dr. Wolff Gruppe will den Sachverhalt erst eingehend prüfen. (Screenshot: DAZ.online)


Verweis auch auf Vor-Ort-Apotheke

Die Apotheker waren über dieses Angebot so verärgert, dass sie die Wettbewerbszentrale benachrichtigten. Die reagierte prompt und teilte einem der Pharmazeuten mit, dass es grundsätzlich rechtlich unbedenklich sei, wenn Wirtschaftsunternehmen miteinander zusammen arbeiteten. Auch die Spezialvorschriften aus dem Apothekengesetz würden nicht verletzt, weil es sich ja nicht um eine Zuweisung zweier Leistungserbringer aus dem Gesundheitswesen handele. Die Zusammenarbeit zwischen Dr. Wolff und einer bestimmten Apotheke ist mit Blick auf diese Regelungen also unbedenklich.

An dieser Stelle führt die Wettbewerbszentrale einen interessanten Hinweis ins Feld, der sich wohl darauf bezieht, dass immer wieder apothekenexklusive Produkte in den Regalen der großen Drogerieketten landen. „So arbeiten ja auch seit langen Jahren verschiedene Drogerieketten mit bestimmten Apotheken zusammen, ohne dass jedenfalls diese Zusammenarbeit mit einer Apotheke Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen wäre.“ Aus Sicht der Wettbewerbszentrale spricht auch aus kartellrechtlicher Sicht nichts gegen die Werbung, weil Dr. Wolff über keine „Marktmacht“ verfüge und ja auch auf Vor-Ort-Apotheken verweise.

Trotzdem hat sich die Wettbewerbszentrale dazu entschieden, dem Hersteller eine Abmahnung zu schicken. „Wir meinen, dass der Eindruck erweckt wird, August Wolff selbst verfüge über eine Online-Apotheke und haben dies zum Anlass einer Abmahnung genommen. Denn an keiner Stelle erfolgt ein Hinweis, dass auf die Seite eines Dritten weiterverlinkt wird“, heißt es in dem Schreiben. Insofern sei die Werbung für die Verbraucher irreführend. Dr. Wolff muss der Wettbewerbszentrale nun bis zum 25. August 2016 eine Unterlassungserklärung zukommen lassen und die Werbung abändern, sonst wird die Wettbewerbszentrale ihren Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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