Bundesverwaltungsgericht

Viel Gestaltungsspielraum für externe Apothekenräume

Berlin - 26.08.2016, 11:30 Uhr

Mehr möglich als gedacht: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes können Apotheken in externen Lagerräumen beispielsweise auch Bestellungen organisieren oder andere apothekennahe Tätigkeitkeiten ausführen. (Foto: shock/fotolia)

Mehr möglich als gedacht: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes können Apotheken in externen Lagerräumen beispielsweise auch Bestellungen organisieren oder andere apothekennahe Tätigkeitkeiten ausführen. (Foto: shock/fotolia)


Externe Apothekenräume zur Heimversorgung dürfen nicht nur Lager im engsten Sinne sein, sondern können vielen Zwecken dienen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sein praxisnahes Urteil vom Mai nun begründet und dabei auch Grenzen aufgezeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 25. Mai, dass externe Lagerräume von Apotheken auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden dürfen, die nicht anderen Betriebsräumen zuzuordnen sind. Die zusätzlichen Räume müssten in die Betriebserlaubnis aufgenommen werden. Doch eine Abnahme sei nicht nötig. Das höchstrichterliche Urteil[1] beendet Diskussionen über die Auslegung der Ausnahmeregelung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO, die zusätzliche Lagerräume für die Krankenhaus- und Heimversorgung zulässt. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Möglichkeiten und Grenzen

Das Gericht erklärt, nach dem Wortlaut des Gesetzes seien in den externen Räumen alle Tätigkeiten erlaubt, die mit der Lagerhaltung verbunden sind, also auch Warenbestellungen und die Auftragsabwicklung. Außerdem seien andere Tätigkeiten erlaubt, „wenn sie nicht aus Gründen der Sicherheit der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und des ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugewiesen sind“. Da die Nutzung interner Lagerräume nicht auf das Lagern beschränkt sei, könne dies auch nicht für externe Lagerräume gelten. Außerdem definiere die ApBetrO den Begriff „Lagerraum“ nicht. Allerdings dürften die externen Lagerräume nur für die Zwecke genutzt werden, die solche Räume als Ausnahme rechtfertigen, also für die Krankenhaus- oder Heimversorgung. Dagegen sei es verboten, Tätigkeiten des allgemeinen Apothekenbetriebs dorthin auszulagern. Hier zieht das Gericht eine klare Grenze.

Das Gericht sieht eine gängige Praxis darin, dass Apothekenräume über ihre unmittelbare Zweckbestimmung hinaus genutzt würden, sofern es nicht um Herstellungsräume geht. So würden in der Offizin auch Arzneimittel lagern. Entsprechend könnten auch Lagerräume für andere Tätigkeiten genutzt werden. Allerdings dürften dort keine Tätigkeiten ausgeführt werden, die wegen ihrer Zweckbestimmung anderen Räumen zugeordnet sind. Damit dürfte beispielsweise die Herstellung gemeint sein, die in der Rezeptur erfolgen muss.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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