Bundesverwaltungsgericht

Viel Gestaltungsspielraum für externe Apothekenräume

Berlin - 26.08.2016, 11:30 Uhr

Mehr möglich als gedacht: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes können Apotheken in externen Lagerräumen beispielsweise auch Bestellungen organisieren oder andere apothekennahe Tätigkeitkeiten ausführen. (Foto: shock/fotolia)

Mehr möglich als gedacht: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes können Apotheken in externen Lagerräumen beispielsweise auch Bestellungen organisieren oder andere apothekennahe Tätigkeitkeiten ausführen. (Foto: shock/fotolia)


Abgrenzung zu Herstellungsräumen

Das Gericht sieht seine Auslegung auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Die amtliche Begründung zur Novelle der ApBetrO von 2012 enthalte keinen Hinweis darauf, dass in externen Räumen nur Lagertätigkeiten zulässig seien. Der Begriff „Lagerräume“ enge die Nutzung nicht auf das Lagern ein, sondern sei aufgrund der Formulierung in § 4 Absatz 4 Satz 3 ApBetrO als Abgrenzung zu „Herstellungsräumen“ zu verstehen.

Sicherheit leidet nicht

Außerdem bestätige der Normzweck das Auslegungsergebnis. Die Ausnahme von der Raumeinheit trage dem erhöhten Raumbedarf von Apotheken mit besonderen Aufgaben Rechnung. Für einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb sei es nicht erforderlich, die extern gelagerten Arzneimittel vor der Lieferung an die Heimbewohner zunächst in die Offizin zu transportieren. Es sei nicht ersichtlich, dass die Arzneimittelsicherheit leidet, wenn die Auslieferung von Arzneimitteln, die Entgegennahme von Bestellungen oder das Medikationsmanagement dort stattfinden oder die Heimbewohner von dort aus telefonisch beraten werden. Arzneimittel könnten von dort in Verkehr gebracht werden, weil dies Apothekenräume seien. Die Übergabe an die Heimbewohner erfolge ohnehin im Heim. Vergleichbares gelte für die Beratungsleistungen. Die Nutzung externer Räume auf lagertypische Tätigkeiten zu beschränken, schaffe keinen Mehrwert für die Arzneimittelversorgung. Auch das mögliche Entstehen großer Logistikzentren ließ das Gericht nicht als Einwand gelten, denn der Umfang der Tätigkeit hänge von der zu genehmigenden Heimversorgung ab, aber nicht von den Räumen. Außerdem werde die Begrenzung von Filialverbünden auf vier Apotheken nicht aufgeweicht. Denn die externen Räume würden nicht die Voraussetzungen einer Apotheke erfüllen, insbesondere weil ihnen die Offizin fehle. Dort sieht das Gericht eine weitere wichtige Grenze für die Nutzung der externen Räume. Publikumsverkehr im Sinne des § 4 Absatz 2a ApBetrO sei dort ausgeschlossen.

Als Konsequenz sieht das Gericht als zulässige Nutzungen für externe Räume:

  • lagertypische oder der Lagerung dienende Tätigkeiten und
  • alle heimversorgenden Tätigkeiten, die die Lagernutzung nicht stören und die keinem anderen Betriebsraum zugeordnet sind

Änderung der Betriebserlaubnis

Die Erweiterung einer bestehenden Apotheke um solche externen Räume erfordert gemäß dem Urteil eine Erweiterung der Betriebserlaubnis, weil die Genehmigung an den dort bezeichneten Raum gebunden ist. Wenn die Räume für den Betrieb der Apotheke nötig seien, würden sie auch zu den „vorgeschriebenen“ Betriebsräumen gehören. Die Erweiterung einer Apotheke um solche Räume sei als wesentliche Änderung einzustufen. Allerdings werde die Bestandskraft der bestehenden Betriebserlaubnis nicht durchbrochen. Wenn die Änderung abgelehnt werde, bleibe die bisherige Erlaubnis bestehen. Die Prüfung des Antrags werde sich im Regelfall nur auf die räumliche Erweiterung beziehen.

Die nachträgliche Inbetriebnahme externer Lagerräume setzt nach Auffassung des Gerichts keine Abnahme voraus, weil hier keine „Eröffnung“ für den Publikumsverkehr stattfinde. Auch ohne Abnahme sei eine effektive Kontrolle sichergestellt.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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