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Es mag müßig sein, nach Schuldigen zu suchen. Trotzdem muss die Frage erlaubt sein, wie der Europäische Gerichtshof – im faktischen und rechtlichen – zu seinen haarsträubenden Einschätzungen, Ansichten und Schlussfolgerungen gekommen ist. Ausländische Versandapotheken seien, wenn sie Arzneimittel nach Deutschland versenden, nicht an die bundesdeutschen Preisvorschriften gebunden. Ein Kommentar von DAZ-Herausgeber Dr. Klaus Brauer.
Diejenigen, die für uns vor dem EuGH unsere Sicht der Dinge zu vertreten hatten, waren sich ihrer Sache wohl zu sicher. Der Vorwurf betrifft die Wettbewerbszentrale, die Bunderegierung und nicht zuletzt die ABDA. Ihr Vortrag (mündlich wie schriftlich) war offensichtlich wenig überzeugend, manche sagen: saft- und kraftlos. Wie sonst ist zu erklären, dass sich der Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung mehrfach beklagt, Argumente von unserer Seite seien „unzureichend untermauert“, „Belege seien nicht vorgelegt“ worden, es gebe (sinngemäß zitiert) „keine hinreichenden Nachweise“, die vorgetragenen „sehr allgemeinen Überlegungen“ reichten in keiner Weise aus.
In solchen und ähnlichen Formulierungen werden unsere Vertreter, nicht ohne Grund, abgewatscht. Mit der Gegenseite, der Kommission, die wie schon früher brav die Position von DocMorris vertritt, geht der Gerichtshof freundlicher um. „Einige Unterlagen, auf die sich die Kommission stützt“ legten nahe, dass … Was sie nahelegen, mag noch so abstrus sein, es hat gewirkt. Der Schaden ist da. Ihn zu reparieren, bedarf großer Anstrengungen – und mehr Geschick und Überzeugungskraft als bisher. Der Weg wird steinig. Naheliegend wäre ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dass dies europarechtlich möglich ist, hat der EuGH in seiner Versandhandelsentscheidung aus dem Jahr 2003 explizit bestätigt.
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