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Nur noch Einzelfallprüfungen
Österreich ändert Bedarfsplanung für Apotheken
Österreich justiert sein Apothekengesetz: Die Regeln zur Bedarfsplanung sind nunmehr grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen – und nicht nur dann, wenn es um Apotheken in ländlichen Regionen geht. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs machte die Nachbesserung nötig.
In Österreich reicht es nicht, eine Approbation und passende Räume zu haben, um eine Apotheke zu eröffnen. Es muss ein Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke bestehen. So sieht es das dortige Apothekengesetz vor. Dabei geht es nach dem Ausschlussprinzip vor und bestimmt, wann ein solcher Bedarf nicht besteht. Und zwar unter anderem dann, wenn sich durch die Neueröffnung die Zahl der von den umliegenden Apotheken zu versorgenden Personen auf weniger als 5500 verringern würde.
Bereits im Jahr 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, die Grenze von 5500 zu versorgenden Personen sei zu starr. Die nationalen Behörden müssten eine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Diese vom EuGH geforderte Flexibilisierung setzte Österreich mit einer Novelle seines Apothekengesetzes um. In dem entsprechenden Paragrafen hieß es sodann, dass die Zahl von 5500 unterschritten werden könne, „wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist“.
EuGH zum Zweiten
Doch die Regelung wurde erneut juristisch angegriffen und landete ein weiteres Mal vor dem EuGH. Er entschied Ende Juni dieses Jahres: Die Neureglung genügt noch immer nicht seinen Anforderungen. Es müsse überall in Österreich möglich sein, im Rahmen der Bedarfsprüfung unter bestimmten Bedingungen die Personengrenze von 5500 zu unterschreiten – nicht nur auf dem Lande und in abgelegenen Regionen.
Und so hat der Gesetzgeber abermals nachgebessert. Am 11. November hat nach dem Nationalrat auch der Österreichische Bundesrat einen gemeinsam von den Parteien SPÖ, ÖVP, FPÖ und den Grünen vorgelegten Antrag angenommen.
Der neu gefasste Absatz 6a in § 10 des Apothekengesetzes sieht nun vor, dass die Zahl von 5500 von einer Apotheke zu versorgenden Personen zu unterschreiten ist, „wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“
Es ist demnach von der Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob
besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der 5500-Grenze
rechtfertigen, heißt es in der Begründung. „Besondere
örtliche Verhältnisse“ können demnach
zum einen weiterhin in abgelegenen Regionen gegeben sein. Sie können aber beispielsweise
auch dann vorliegen, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem
sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet liegt, sich im näheren
Umkreis größere medizinische Einrichtungen oder ein Krankenhaus mit mehreren
Anstaltsambulatorien befinden, oder wenn es um die Versorgung an bedeutenden
und stark frequentierten Verkehrsknotenpunkten, wie etwa an Flughäfen oder
Hauptbahnhöfen geht.
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