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Gewinnspiele in der Apotheke
Vorsicht bei Rabatt-Gutscheinen als Gewinn
Veranstaltet eine Apotheke ein Gewinnspiel, bei dem sie Gutscheine für „20 Prozent Rabatt für einen Artikel ihrer Wahl“ verlost, kann dies ein juristisches Nachspiel haben. Eine solche Werbung ist irreführend, wenn nicht klar ist, dass ausschließlich Artikel aus dem nicht preisgebundenen Segment gemeint sind, entschied das Thüringer Oberlandesgericht.
Ein Apotheker in Thüringen veranstaltete ein Gewinnspiel, für das er in einer Tageszeitung warb. Neben Bargeld gab es Gutscheine zu gewinnen. Letztere waren mit der Aufschrift: „Gutschein 20 Prozent Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl“ versehen und in der Zeitungsannonce abgebildet. Die Wettbewerbszentrale hielt diese Rabattaktion für wettbewerbswidrig und nahm den Apotheker auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hatte der Klage schon Ende 2015 stattgegeben. Auf die Berufung des Apothekers hin hat das Thüringer Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bestätigt. Allerdings griff es dabei auf eine andere Rechtsgrundlage zurück als die Klägerin, die auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot bei Gewinnspielen sah.
Verbraucher wird in die Irre geführt
Die Richter in Jena befanden die Werbung jedoch als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn der Durchschnittsverbraucher gehe bei einem derartigen Gutschein davon aus, dass dieser für alle in der Apotheke erhältlichen, von ihm gewählte Waren eingesetzt werden könne – und nicht nur für das nicht preisgebundene Warensegment, wie es tatsächlich der Fall ist. Möglicherweise komme für ihn sogar in Betracht, dass der Rabatt auf den Zuzahlungsbetrag gewährt wird. Auch auf Rezept verschriebene Artikel seien Artikel nach Wahl des Verbrauchers. Und diese sind bekanntlich einem Rabatt nicht zugänglich.
Es reiche auch nicht, wenn der Verbraucher über den Umfang der Einlösemöglichkeiten informiert werde, wenn er den Gutschein als „(Trost-)Preis“ in der Apotheke ausgehändigt bekommt. Denn dann erfolge diese Information zu spät, so das Gericht. Der Verbraucher hatte dann nämlich schon seine Entscheidung, am Gewinnspiel teilzunehmen, getroffen. Zudem befinde er sich dann bereits in der Apotheke des Beklagten – und genau das sei das Ziel des Apothekers gewesen: Mit dem Gewinnspiel Kunden in seine Apotheke zu locken.
Diese Irreführung sei auch nach dem insoweit neu gefassten § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Genauere Beschreibung zumutbar
Das Gericht stellt auch heraus, dass es nicht unzumutbar gewesen sei, den Gutschein präziser zu fassen, also zu beschreiben, dass es sich um einen Rabatt auf alle Waren aus dem nicht preisgebundenen Segment handelt. Der hierfür nötige Aufwand in der drucktechnischen Darstellung würde den ansonsten in der Anzeige getätigten Aufwand nicht überschreiten.
Die Revision haben die Richter in Jena nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 17. August 2016, Az.: 2 U 14/16
2 Kommentare
Warum?
von Christian Becker am 17.11.2016 um 8:26 Uhr
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Vorsicht bei Rabatt-Gutscheinen als Gewinn
von Gregor Huesmann am 16.11.2016 um 23:27 Uhr
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