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Kassenärzte dürfen nicht streiken. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat das Streikverbot bekräftigt. Ein Streikrecht stehe sogenannten Vertragsärzten nach wie vor nicht zu, urteilte der 6. Senat am gestrigen Mittwoch.
Es sei „mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts“ nicht vereinbar. Kassenärzte sind demnach nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten für einen Warnstreik zu schließen. Die vertragsarztrechtlichen Bestimmungen dazu seien verfassungsgemäß, hieß es in der Entscheidung.
Stattdessen könnten die Kassenärzte bei Streitigkeiten mit Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ein Schiedsamt anrufen und dessen Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Zudem gebe es keinen Gegner, der rechtlich in der Lage sei, Streikforderungen der niedergelassenen Ärzte zu erfüllen, sagte der Vorsitzende Richter. Die KV handelt mit den Kassen eine sogenannte Gesamtvergütung für Ärzte aus und reicht dieses Geld an die einzelnen Ärzte weiter.
Der Vorstand der Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, begrüßte das Urteil. Unter einem Streik der Ärzte würden nur die Patienten leiden. „Ärzte, Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen dürfen ihre Streitigkeiten nicht auf dem Rücken der Patienten austragen. Die Versorgung der kranken Menschen muss immer vorgehen.“
Arzt wollte gleiche Rechte wie Beamte
Ein Allgemeinmediziner aus Stuttgart hatte am 10. Oktober 2012 und am 21. November 2012 seine Praxis geschlossen und eine ausreichende Notfallversorgung und Vertretung sichergestellt, um an einem Warnstreik von Vertragsärzten teilzunehmen. Daraufhin erteilte ihm die KV einen Verweis. Die Revisionsklage gegen diesen Verweis wies das BSG mit dem Urteil zurück.
Der Arzt hatte argumentiert, Vertragsärzte dürften nicht schlechter gestellt sein als Arbeitnehmer oder Beamte. Der Anwalt des Arztes sagte nach der Entscheidung, die Richter sähen in jedem Streik einen Angriff auf das System. Er werde weitere juristische Schritte prüfen.
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