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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Generikaabschlag kann auch Biologika treffen
Die Humaninsuline Huminsulin und Berlinsulin sind zwar keine Generika im klassischen Sinne. Doch sie sind patentfrei und wirkstoffgleich – und damit wird für sie der so genannte „Generikaabschlag“ fällig. Das hat das Landessozialgericht in Potsdam entschieden und Krankenkassen damit vor der Rückzahlung zweistelliger Millionensummen bewahrt.
Lilly Deutschland und Berlin Chemie sind überzeugt: Die von ihnen vertriebenen Humaninsuline Huminsulin® und Berlinsulin® sind keine echten Generika. Und daher wird für sie zwar der normale Herstellerabschlag fällig, der derzeit bei 7 Prozent liegt beziehungsweise bei 6 Prozent für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel. Nicht aber der 10-prozentige „Generikaabschlag“ nach § 130a Abs. 3 b Satz SGB V.
Seit dem Jahr 2006, als der zusätzliche Generikaabschlag gesetzlich verankert wurde, bezahlen die beiden Unternehmen diesen für ihre Humaninsuline zwar – aber nur unter Vorbehalt. Parallel gingen sie gegen den GKV-Spitzenverband vor, der im Sinne einer „übergeordneten Instanz” einen Leitfaden zu den unterschiedlichen Abschlagspflichten erstellt hat und der Auffassung ist, dass die beiden Insuline auch unter den Abschlag nach § 130a Abs. 3 b Satz SGB V fallen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 14. Dezember zugunsten des GKV-Spitzenverbands entschieden – und damit viele Krankenkassen vor Rückzahlungen an die beiden Unternehmen bewahrt. Laut Gerichtssprecher ging es um eine Summe im zweistelligen Millionenbereich.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Doch wie der Sprecher erklärte, hat sich das Gericht bei seiner Entscheidung schlicht an den Wortlaut der einschlägigen Norm gehalten: Dort ist nicht von Generika die Rede, sondern von „patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimitteln“. Und das sind Huminsulin® und Berlinsulin® aus Sicht der Sozialrichter. Es gibt kein Patent – und beide Arzneimittel kommen aus demselben „Topf“, sie werden beide in derselben Produktionsstätte in Frankreich hergestellt. Sie heißen lediglich anders und werden von verschiedenen Firmen vertrieben.
Ob mit dem Urteil das letzte Wort gesprochen ist, muss sich
noch zeigen. Die Revision hat das Landessozialgericht jedenfalls zugelassen.
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