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- Zulässige Zyto-Abschlä
Die Rebellion eines Brandenburger Zyto-Apothekers gegen seinen Apothekerverband und die AOK Nordost ist vorerst gescheitert. Das Landessozialgericht Potsdam entschied vorige Woche, dass die Kasse Abschläge in Höhe von fast 200.000 Euro einbehalten durfte. Die Grundlage dafür setzte ein Vertrag zwischen Verband und AOK.
Der Apothekerverband Brandenburg (AVB) und die damalige AOK Brandenburg – heute aufgegangen in der AOK Nordost – hatten zum 1. Oktober 2007 eine ergänzende Vereinbarung nach § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V zum Arzneiliefervertrag geschlossen. Darin ging es um die Vergütung von in Brandenburger Apotheken zubereiteten Zytosatika. Die Kasse sollte auf die Rechnungen der Apotheken einen Abschlag von 1,75 Prozent bekommen. Dieser Vertrag lief bis zum 31. Dezember 2009. Dann wurde er gekündigt, weil die Hilfstaxe umgestellt wurde und so für weitere Einsparungen gesorgt wurde.
Dieser Vertrag schmeckte einigen Mitgliedern des AVB nicht. Es gab Zyto-Apotheker, die ohne den Abschlag mit der Krankenkasse abgerechnet haben. Doch die AOK holte sich das einbehaltene Geld über entsprechende Rechnungskürzungen zurück. Einer dieser Apotheker hat nun bis vor das Landessozialgericht gegen AVB und AOK gemeinsam geklagt. Er ist überzeugt, dass die Vereinbarung unwirksam ist. Schon vor dem Sozialgericht Neuruppin war er abgeblitzt – in Potsdam musste er vergangene Woche ebenfalls eine Niederlage einstecken.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Doch die Richter hatten kein Problem mit dem Vertrag zwischen AVB und AOK, genauso wenig mit seiner Rechtsgrundlage. Diese Vereinbarung auf Landesebene habe so geschlossen werden können – und als Verbandsmitglied sei der Apotheker auch an sie gebunden. Für den Apotheker heißt das: Sein Geld wird er nicht zurückbekommen. Das letzte Wort ist aber möglicherweise noch nicht gesprochen: Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016, Az.: L 9 KR 333/13
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