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DAV
Chroniker können bereits jetzt Zuzahlungsbefreiung für 2017 beantragen
Chronisch kranke Patienten können schon zu Jahresbeginn einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Das empfiehlt der Deutsche Apothekerverband.
Alle gesetzlich Krankenversicherten, die ein planbares Einkommen wie eine monatliche Rente haben und regelmäßige Zuzahlungen etwa auf ärztlich verordnete Arzneimittel erwarten, können schon zu Jahresbeginn einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) hin.
Alle Befreiungen müssen jedes Jahr neu beantragt werden. In Deutschland sind sieben Millionen Menschen – zehn Prozent der 70 Millionen gesetzlich Versicherten – von der Zuzahlung befreit. Eine schon zu Jahresbeginn ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine echte Erleichterung sein, schreibt der DAV in seiner Information.
Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung genau zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Erwachsene können eine Befreiungsbescheinigung beantragen, sofern ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens schon überschritten hat oder noch überschreiten wird. Bei chronisch kranken Patienten ist es ein Prozent.
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