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Verbraucherstreitbeilegung
Neue Informationspflichten gelten auch für Apotheken
Apotheken treffen seit Anfang Februar neue Informationspflichten. Insbesondere, wenn sie eine Webseite oder AGB unterhalten und mindestens elf Mitarbeiter beschäftigen. Sie müssen sich erklären, ob sie bereit sind im Streitfall mit einem Verbraucher an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Bereits seit April 2016 gilt in Deutschland das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Mit dem Gesetz wurden europäische Vorgaben zur alternativen Streitbeilegung umgesetzt. Verbraucher können jetzt bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen eine spezielle Schlichtungsstelle anrufen. Ziel ist, Lösungen möglichst einvernehmlich zu finden und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Gleichzeitig werden die Unternehmen zu Transparenz verpflichtet. Sie müssen offenlegen, ob sie sich an außergerichtlicher Streitbeilegung beteiligen. Manche Unternehmen sind dazu verpflichtet, weil es zum Beispiel gesetzlich vorgesehen ist. Andere Unternehmen müssen entscheiden, ob sie sich im Einzelfall an einem Schlichtungsverfahren beteiligen möchten – und entsprechend informieren.
Zum 1. Februar 2017 gilt das neue Gesetz vollumfänglich. Und seitdem sind zwei verschiedene Informationspflichten zu beachten:
- Die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG und
- die Information nach Entstehen einer Streitigkeit nach § 37 VSBG.
Die neuen Vorgaben zur Informationspflicht gelten auch für Apotheken. Zwar sind Gesundheitsdienstleistungen, zu denen auch das Anbieten und die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten zählen, von den Informationspflichten ausgenommen. Da Apotheken jedoch auch ein Nebensortiment bieten, etwa Körperpflegemittel und Nahrungsergänzungsmittel, fallen sie unter die Vorgaben.
Kumulative Voraussetzungen für die allgemeine Informationspflicht
Voraussetzung für die allgemeine Informationspflicht
ist, dass die Apotheke mehr als zehn Beschäftigte (nach Köpfen) hat. Stichtag
für diese Zählung ist dabei immer der 31. Dezember des vergangenen Jahres.
Zusätzlich muss die Apotheke eine Internetseite betreiben und/oder Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Dass die Apotheke einen Online-Shop
unterhält, ist nicht erforderlich. Allein die Webseite reicht
aus.
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